Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz , Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG)“
StF: BGBl. I Nr. 9/2021 (NR: GP XXVII RV 480 AB 572 S. 71. BR: AB 10469 S. 917.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1362 AB 1366 S. 147. BR: AB 10929 S. 939.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zweck

Paragraph eins,

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.

§ 2

Text

Maßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMaßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß Paragraph 4, mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,
    2. Ziffer 2
      die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten,
    3. Ziffer 3
      den Erwerb und die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Lizenzen für Landeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten, und
    4. Ziffer 4
      die Übernahme
      1. Litera a
        organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
      2. Litera b
        der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.
  3. Absatz 3Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Absatz eins, für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. April eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.

§ 3

Text

Verfügungsermächtigung

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. Ziffer eins
    durch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. Ziffer 2
    durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
an Begünstigte gemäß Paragraph 4, oder Länder zu verfügen. Die Verfügung hat gegenüber den Begünstigten gemäß Paragraph 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 5 und Paragraph 6, sowie gegenüber einem Land unentgeltlich zu erfolgen und kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden.

§ 4

Text

Begünstigte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBegünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
    2. Ziffer 2
      in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.
    Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein.
  2. Absatz 2Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
    1. Ziffer eins
      wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
    als außerordentliche Schüler geführt werden.
  3. Absatz 3Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.

§ 5

Text

Eigentumsübergang und Eigenanteil

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß Paragraph 3, darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen.
  2. Absatz 2Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.
  3. Absatz 3Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Absatz 2, zu befreien,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der Paragraphen 9,, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, oder Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
      1. Litera a
        von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, Paragraph 149, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
      2. Litera b
        von Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      lebt oder
    3. Ziffer 3
      im Fall
      1. Litera a
        der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,
      2. Litera b
        der Anwendung des Paragraph 72 a, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, oder
      3. Litera c
        der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,
      vorliegt oder
    4. Ziffer 4
      wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.
    Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

§ 6

Text

Fernverwaltung

Paragraph 6,

Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32, DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:

  1. Ziffer eins
    Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.
  2. Ziffer 2
    Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.
  3. Ziffer 3
    Bei Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind die die Bestimmungen der Paragraphen 79 e bis 79h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
Die Festlegung der Erfordernisse für die technisch organisatorischen Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, kann durch eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere von Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IKT-Nutzungsbedingungen erfolgen.

§ 7

Text

Beauftragung

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister.

§ 8

Text

Evaluierung

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.

§ 9

Text

Verweis auf andere Bundesgesetze

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz treten mit 1. September 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Titel, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.
  4. Absatz 4In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.

§ 11

Text

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.