85. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsAls Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Stand.
(2)Absatz 2Als „2G-Nachweis“ im Sinn dieser Verordnung gilt ein 2G-Nachweis im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 der 3. COVID-19-MV.Als „2G-Nachweis“ im Sinn dieser Verordnung gilt ein 2G-Nachweis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der 3. COVID-19-MV.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 3Paragraph 3,
(1)Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber haben bei Kundenkontakt eine Maske zu tragen, sofern nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2)Absatz 2Personen nach Abs 1 haben bei Kontakt untereinander einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, ist eine Maske zu tragen.Personen nach Absatz eins, haben bei Kontakt untereinander einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, ist eine Maske zu tragen.
Körpernahe Dienstleister
§ 4Paragraph 4,
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt auch für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinn des § 4 Abs 2 der 3. COVID-19-MV.Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt auch für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, der 3. COVID-19-MV.
Gastronomie
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsKundinnen und Kunden haben eine Maske zu tragen, sofern sie ihre Verabreichungsplätze nicht eingenommen haben.
(2)Absatz 2Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
Beherbergungsbetriebe
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsGäste haben in allgemein zugänglich Bereichen (Lobby, Rezeption, Gänge, Aufzüge, Stiegenhäuser) eine Maske zu Tragen.
(2)Absatz 2Für das Betreten von
gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 5 und § 5 der 3. COVID-19-MV;gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5 und Paragraph 5, der 3. COVID-19-MV;
Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 der 3. COVID-19-MV;Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, der 3. COVID-19-MV;
Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 und § 8 der 3. COVID-19-MV.Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7 und Paragraph 8, der 3. COVID-19-MV.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 7Paragraph 7,
(1)Absatz einsBetreiberinnen und Betreiber von Kultureinrichtungen gemäß § 8 Abs 5 Z 1 bis 4 der 3. COVID-19-MV (Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive) dürfen Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.Betreiberinnen und Betreiber von Kultureinrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 der 3. COVID-19-MV (Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive) dürfen Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(2)Absatz 2Kundinnen und Kunden von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Sinn des § 8 der 3. COVID-19-MV haben eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.Kundinnen und Kunden von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Sinn des Paragraph 8, der 3. COVID-19-MV haben eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.
Zusammenkünfte, Fach- und Publikumsmessen
§ 8Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Zusammenkünften und Fach- und Publikumsmessen haben eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
Gelegenheitsmärkte
§ 9Paragraph 9,
(1)Absatz einsFür Besucherinnen und Besucher ist ein 2G-Nachweis erforderlich.
(2)Absatz 2Besucherinnen und Besucher haben eine Maske zu tragen.
(3)Absatz 3Die Bereitstellung von Infrastruktur zur Konsumation von Speisen und Getränken vor Ort ist unzulässig.
Ausnahmen
§ 10Paragraph 10,
Es gelten die Ausnahmen des § 19 der 3. COVID-19-MV. In Bezug auf § 9 Abs 1 gilt § 19 Abs 4 Z 1 der 3. COVID-19-MV nur für die Konsumation von Speisen und antialkoholischen Getränken und nur in dem Ausmaß, das für die Konsumation notwendig ist.Es gelten die Ausnahmen des Paragraph 19, der 3. COVID-19-MV. In Bezug auf Paragraph 9, Absatz eins, gilt Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, der 3. COVID-19-MV nur für die Konsumation von Speisen und antialkoholischen Getränken und nur in dem Ausmaß, das für die Konsumation notwendig ist.
Verweisung
§ 11Paragraph 11,
Soweit in dieser Verordnung auf die 3. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 441/2021 in der Fassung BGBl II Nr 459/2021.Soweit in dieser Verordnung auf die 3. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 441 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 459 aus 2021,.
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 12Paragraph 12,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2Bewilligungspflichtige Zusammenkünfte (§ 12 Abs 3 der 3. COVID-19-MV) gelten als bewilligt, wenn einerseits bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung vorlag und andererseits die Voraussetzungen des § 8 eingehalten werden.Bewilligungspflichtige Zusammenkünfte (Paragraph 12, Absatz 3, der 3. COVID-19-MV) gelten als bewilligt, wenn einerseits bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung vorlag und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 8, eingehalten werden.
Der Landeshauptmann:
Haslauer