Information für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Einreise & Ankommen

  • Ich bin vor oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland gekommen. Wie ist gerade meine aufenthaltsrechtliche Situation?

    Sie halten sich erlaubt und legal in Deutschland auf. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) erlassen, mit der Sie sich, wenn Sie bis zum 4. März 2025 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sind, für einen Zeitraum von 90 Tagen visumfrei erlaubt aufhalten. Dies gilt unabhängig vom Besitz eines Passes oder Passersatzes.

    Im Unterschied dazu halten sich Antragsteller:innen, die bereits online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, nicht (mehr) visumfrei, sondern bis zur Entscheidung des Landesamts für Einwanderung erlaubt im Bundesgebiet auf.

    Sie hatten vor Ihrer Flucht als nicht ukrainische:r Staatsangehörige:r einen ukrainischen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt, aber verfügen aktuell über keinen gültigen Pass? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Botschaft hier in Berlin oder an Ihr Generalkonsulat in Deutschland.

    Sie wurden in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder besaßen dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus, aber verfügen aktuell über kein gültiges Reisedokument? Dann wird das Landesamt für Einwanderung prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.

    Wurden Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt, stellen Sie bitte beim Landesamt für Einwanderung (LEA) online einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Weitere Informationen finden Sie beim Online-Antrag.

  • Soll ich einen Asylantrag stellen?

    Nein. Ein Asylantrag ist für Ihren künftigen Schutzstatus nicht nötig.

  • Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen europäischen Land (z.B. Polen), kann ich nach Deutschland umziehen?

    Ja. Ukrainische Geflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel als Geflüchtete bspw. in Polen haben, können unter den gleichen Bedingungen den Aufenthaltstitel in Deutschland bekommen, wie Geflüchtete, die direkt aus der Ukraine kommen.

  • Ich möchte Deutschland für eine Reise verlassen. Kann ich erlaubt wieder einreisen?

    Ja. Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Geflüchtete, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2025 in die Bundesrepublik einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

    Sie können auch mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling in das Ausland reisen. Die Reise darf nur vorübergehend sein und maximal 6 Monate dauern.

  • Erlischt meine Aufenthaltserlaubnis bei dauerhafter Rückkehr in die Ukraine?

    Ja. Ihre Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling erlischt, wenn Sie Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen, oder wenn Sie sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland aufhalten. Die Sechsmonatsfrist kann – vor ihrem Ablauf, nicht danach – vom Landesamt für Einwanderung verlängert werden, wenn auch die längere Abwesenheit nur vorübergehend ist.

    Wenn Sie Deutschland geplant aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, melden Sie sich bitte rechtzeitig schriftlich beim Bürgeramt (https://service.berlin.de/dienstleistung/120335/) ab. Mehr müssen Sie nicht tun.

  • Ich bin nach einem ersten Aufenthalt in Deutschland als Kriegsflüchtling dauerhaft in die Ukraine zurückgekehrt. Nun muss ich erneut fliehen. Wie ist meine aufenthaltsrechtliche Situation?

    Das Bundesinnenministerium hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Geflüchtete, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2025 nach Deutschland einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen geltend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

    Mit der dauerhaften Rückkehr in die Ukraine ist Ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen. Sie können beim LEA online einen Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).

    Sie können den Online-Antrag nicht nutzen, wenn Sie nicht nach Berlin verteilt wurden. Bitte melden Sie sich zunächst beim LAF zwecks Registrierung und Verteilung im Ankunftszentrum Tegel.

Ukraine Ankunftszentrum TXL

  • Wie gelange ich zum Ukraine Ankunftszentrum in Tegel?

    Sie fahren mit der S- oder U-Bahn bis zum Bahnhof Jungfernheide. Von dort bringt Sie der Shuttlebus 410 zum Ukraine Ankunftszentrum auf dem ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel. Dieser Bus hält auch am U-Bahnhof Jakob-Kaiser-Platz und an der General-Ganeval-Brücke. Zu Fuß können Sie das Flughafengelände nicht erreichen! Der Shuttlebus ist kostenfrei und fährt im 10-Minuten-Takt. Der Shuttlebus bringt Sie vom Ukraine Ankunftszentrum auch wieder an den Bahnhof Jungfernheide zurück.
    Alternativ können Sie den Bus 109 vom Bahnhof Zoo oder Bahnhof Charlottenburg nehmen und an der General-Ganeval-Brücke in den Shuttlebus 410 umsteigen. Achtung: Der Bus 109 ist kostenpflichtig nach BVG-Tarif.

  • Was geschieht im Ukraine Ankunftszentrum TXL (HUB)?

    Ankommende müssen im HUB einen Selbstauskunftsbogen ausfüllen. Anschließend wird geprüft, ob die Ankommenden in Berlin bleiben oder in andere Bundesländer verteilt werden.

    Geflüchtete, die in Berlin bleiben, werden im HUB registriert, das heißt, erkennungsdienstlich erfasst. Soweit sie danach noch keine Unterkunft haben, können sie im Ukraine Ankunftszentrum TXL übernachten und werden dort auch versorgt.

    Geflüchtete, die in ein anderes Bundesland verteilt wurden, reisen am gleichen oder nächsten Tag kostenlos an ihren Bestimmungsort. Sollte die Weiterfahrt nicht am gleichen Tag erfolgen, können auch sie im Ukraine Ankunftszentrum TXL übernachten und werden dort versorgt.

  • Was sind die Öffnungszeiten des Ankunftszentrums?

    Der Bereich Unterbringung im UA-TXL ist zu jeder Zeit geöffnet. Nicht durchgängig geöffnet ist der HUB, in dem die Ankommenden verteilt und ggf. registriert werden. Wer außerhalb der Aufnahme- und Registrierungszeiten im Ankunftszentrum ankommt, hat die Möglichkeit, dort zu übernachten und die Aufnahmeformalitäten am kommenden Tag zu erledigen. Die kurzfristige Unterbringung wird ausschließlich Ankommenden, die noch nicht registriert sind, gewährt.

  • Gibt es vor Ort eine medizinische Versorgung?

    Ja, es gibt eine medizinische Versorgung. Diese ist aber nicht als medizinische Regelversorgung ausgelegt, sondern als medizinische und pharmazeutische (Erst-)Betreuung der geflüchteten Menschen. In diesem Sinne umfasst sie die medizinische Notfallversorgung von Ankommenden oder/und Weiterreisenden sowie die Covid-Testung.

  • Gibt es Unterstützung für Menschen mit besonderem Bedarf?

    Ja, den gibt es. Für Menschen mit speziellem Bedarf wurde eine Transferzone am Eingang des HUB-Zeltes eingerichtet. Menschen mit körperlichen Einschränkungen beispielsweise erhalten Unterstützung zur Sicherung ihrer Mobilität. Geflüchtete, die einen speziellen Unterstützungsbedarf haben (zum Beispiel LSBTI*), können sich im HUB an die Mitarbeiter/innen mit einem Regenbogen-Button wenden und um eine Beratung in der Transferzone bitten.

  • Sind Übersetzer:innen vor Ort?

    Ja, Sprachmittelnde für Ukrainisch, Russisch und Englisch sind verfügbar. Sie sind an ihren lilafarbenen Westen zu erkennen.

  • Können Haustiere mitgebracht werden?

    Haustiere können mitgebracht werden. Ein Tierarzt ist vor Ort. Für die Betreuung der Tiere und für ihren Auslauf ist gesorgt.

  • Welche Serviceleistungen bietet das UA-TXL darüber hinaus?

    Das Ukraine Ankunftszentrum TXL verfügt über WLAN, Kinderbetreuung, Wickelbereiche für Babys, Basketball- und Fußballfelder, Sandkasten, Soziale Dienste, psychosoziale Notfallversorgung (PSNV), Tierarzt/Tierbetreuung, Cateringzelte, Trinkwasserstationen (kaltes und heißes Wasser), Kiosk, Waschmaschinen, Infopoints, Suchdienst und Security.

Registrierung

  • Wie und wo kann ich mich als Kriegsflüchtling registrieren lassen?

    Melden Sie sich bitte im Ankunftszentrum Ukraine im ehemaligen Flughafen Tegel am Saatwinkler Damm in 13405 Berlin. Die Registrierung ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr möglich – nicht am Wochenende und nicht an Feiertagen. Wenn Sie bei Ihrer ersten Ankunft in Berlin eine Übernachtung brauchen, können Sie zu jeder Tageszeit ins ukrainische Ankunftszentrum kommen. Ihre Registrierung erfolgt am nächstmöglichen Arbeitstag.

    In Tegel wird zunächst geprüft, ob Sie in ein anderes Bundesland weiterverteilt werden oder ob Sie die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach Berlin erfüllen. Mehr dazu unter „Unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin bleiben?“

  • Bin ich verpflichtet, mich als Kriegsflüchtling registrieren zu lassen?

    Nein, nicht sofort. Als Staatsbürger:innen der Ukraine können Sie sich ohne Visum bis zum 2. Juni 2025 für maximal 90 Tage in Deutschland aufhalten. Sie müssen bis spätestens 4. März 2025 nach Deutschland eingereist sein. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet sollten Sie sich unbedingt registrieren, auch wenn Sie keine sozialen Leistungen brauchen.

    Wenn Sie soziale Leistungen brauchen (finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung, Unterbringung) oder eine Aufenthaltserlaubnis beim Landesamt für Einwanderung beantragen wollen, müssen Sie sich registrieren lassen. Danach haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung.

  • Was passiert nach meiner Registrierung als Kriegsflüchtling?

    Im Ukraine Ankunftszentrum Tegel werden Sie offiziell in Deutschland erfasst und nach einem Quotensystem verteilt. Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie in Berlin bleiben und erhalten hier Ihre sozialen Leistungen.

    Ansonsten werden Sie in ein anderes Bundesland weiter geleitet, wo sie dann ihre sozialen Leistungen (Geld, Unterkunft, medizinische Versorgung) erhalten.

  • Ich habe in Deutschland ein Kind bekommen. Muss ich mein Kind registrieren lassen?

    Nein, das Kind muss nicht registriert werden. Es muss für das Kind aber in jedem Fall schnellstmöglich eine „Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder“ beantragt werden. Dabei gibt es zwei Unterschiede:

    Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erteilt, wenn

    • nur ein Elternteil (bei gemeinsamen Sorgerecht) bei Geburt des Kindes einen Aufenthaltstitel hat oder
    • das Kind keinen eigenen Pass hat, sondern im Pass der Mutter eingetragen wurde.

    Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin beim LEA.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Bürgeramt erteilt, wenn
    • beide Elternteile (bei gemeinsamen Sorgerecht) oder das allein sorgeberechtigte Elternteil bei Geburt des Kindes bereits einen Aufenthaltstitel haben und
    • der Aufenthaltstitel durch das Landesamt für Einwanderung erteilt wurde und
    • das Kind einen eigenen Pass besitzt.

    Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin in einem Bürgeramt.

    In jedem Fall gilt, dass das Kind in Deutschland geboren sein muss und mit den Eltern oder dem alleine sorgeberechtigten Elternteil in Berlin gemeldet sein muss.

Anmeldung & Verbleib in Berlin

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin bleiben?

    Sie können im Ukraine Ankunftszentrum Tegel beantragen, in Berlin zu bleiben, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutrifft:

    • Sie oder ein enges Familienmitglied haben dringende medizinische, pflegerische oder psychische Bedarfe und sind deshalb zeitweise oder dauerhaft nicht reisefähig. Dies wird durch einen Arzt im Ankunftszentrum festgestellt.
    • Sie haben in Berlin bereits eine Wohnung oder eine dauerhafte Unterkunft (für mindestens 6 Monate) gefunden. Dies müssen Sie über eine Meldebescheinigung, eine Bescheinigung des Wohnungsgebenden, einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Unterkunftsbestätigung nachweisen.
    • Ihre Ehe- oder Lebenspartner:in, Ihre Kinder, Eltern oder unverheiratete minderjährige Geschwister leben schon in Berlin. Bei Verwandtschaft 2. Grades (Großeltern oder Enkelkinder) wird geprüft, ob diese vollständig oder größtenteils von dem in Berlin lebenden Teil der Familie abhängig waren (wirtschaftliche Abhängigkeit, Wohnraumabhängigkeit, Abhängigkeit wegen Pflege etc.). Diese Abhängigkeit muss nachgewiesen werden.
    • Sie haben bereits einen Arbeitsplatz, einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz im Berlin. Dies müssen Sie schriftlich nachweisen.
    • Sie sind hochschwanger oder befinden sich im Mutterschutz.
    • Sie haben eine Trans* oder Inter* Identität. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Anlaufstellen für LSBTI-Geflüchtete.

    Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können Sie in ein anderes Bundesland verteilt werden.

  • Ich lebe in einer Bi-Nationalen Partnerschaft. Haben wir das Recht, gemeinsam untergebracht oder gemeinsam in ein anderes Bundesland verteilt zu werden?

    Ja. Personen, die aus der Ukraine geflohen sind und gemeinsam in einem Haushalt zusammenleben, werden gemeinsam untergebracht bzw. gemeinsam in ein anderes Bundesland weitergeleitet. Dies gilt für verheiratete und unverheiratete Paare.

    Dabei ist es unerheblich, ob die Partner:innen beide eine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, es sich um eine Bi-Nationale Partnerschaft handelt oder beide Partner:innen aus einem Drittstaat mit Aufenthaltstitel für die Ukraine kommen.

    Wichtig ist aber, dass Sie gemeinsam zum Registrierungstermin erscheinen und den Mitarbeitenden der Verwaltung darüber informieren, dass Sie ein Haushalt sind und gemeinsam untergebracht bzw. verteilt werden möchten.

  • Ich habe die Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling noch nicht erhalten. Kann meine Familie aus einer deutschen Stadt zu mir nach Berlin ziehen?

    Es ist kompliziert. Ihre Familie sollte sich vor Ort beraten lassen. Ein Umzug nach Berlin ohne Beratung wird nicht empfohlen.

  • Kann mein:e Familienangehörige:r, ganz egal welche Staatsangehörigkeit die Person hat, aus der Ukraine zu mir nach Berlin ziehen?

    Ja. Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Ausländer:innen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2025 in die Bundesrepublik einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

    Bis zum 4. März 2025 kann Ihr Familienangehöriger visafrei von der Ukraine nach Deutschland einreisen.

    Als Familienangehörige eines Geflüchteten aus der Ukraine gelten die folgenden Personengruppen:

    • Ehegatte:in
    • Unverheiratete:r Lebenspartner:in, wenn mit der schutzberechtigten Person in einer dauerhaften Beziehung lebend,
    • Minderjährige ledige Kinder,
    • Eltern
    • unverheiratete, minderjährige Geschwister
    • Bei Verwandtschaft 2. Grades (Großeltern oder Enkelkinder) wird geprüft, ob diese vollständig oder größtenteils von dem in Berlin lebenden Teil der Familie abhängig waren (wirtschaftliche Abhängigkeit, Wohnraumabhängigkeit, Abhängigkeit wegen Pflege etc.). Diese Abhängigkeit muss nachgewiesen werden.

    Ihr:e Familienangehörige:r erhält eine eigene Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge oder zum Familiennachzug.

  • Ich bin bereits in Berlin registriert und habe einen Aufenthaltstitel, aber ich möchte umziehen. Was muss ich hierfür tun?

    Mit der Titelerteilung wurde gemäß § 12 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine verbindliche Wohnsitzregelung für das Land Berlin verfügt. Ein Umzug ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die Inhaber:innen eines entsprechenden Aufenthaltstitels müssen zunächst einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung ihrer Wohnsitzregelung gemäß der §§ 12a und § 72 Abs. 3a AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) stellen.

    Nach erfolgter Antragstellung beteiligt das LEA die Ausländerbehörde am gewünschten Zuzugsort und bittet um Zustimmung zur Streichung bzw. Aufhebung der Wohnsitzregelung. Wenn die zuständige Behörde am Zielort dem Antrag zustimmt, wird die Wohnsitzregelung durch das LEA entsprechend angepasst. Der erteilte Titel bleibt davon unabhängig weiterhin gültig und wird am Zuzugsort nicht neu erteilt.

Aufenthaltserlaubnis (Online-Antrag)

  • Muss jede Person einzeln einen eigenen Online-Antrag stellen?

    Nein. Pro Familie reicht ein Antrag, bei welchem alle betroffenen Familienmitglieder erfasst werden.

    Es schadet aber auch nichts, wenn Familienmitglieder separat einen Online-Antrag stellen.

    Eltern und ihre minderjährigen Kinder sollten allerdings immer nur einen Online-Antrag gemeinsam ausfüllen, da wir nur so gewährleisten können, dass Sie alle einen gemeinsamen Termin zur Vorsprache erhalten.

  • Wie, wo und unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge beantragen?

    Sie können online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).

    Sie können den Online-Antrag nicht nutzen, wenn Sie nicht nach Berlin verteilt wurden. Bitte melden Sie sich zunächst beim LAF zwecks Registrierung und Verteilung.

  • Ich wurde im Ankunftszentrum Tegel registriert. Muss ich trotzdem einen Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen?

    Ja, wenn Sie nach Berlin verteilt wurden, stellen Sie bitte einen Online-Antrag. Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland bleiben zu dürfen. Diese können Sie nur vom Landesamt für Einwanderung erhalten. Wenn Sie den Online-Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, senden wir Ihnen per E-Mail einen Termin zur Vorsprache zu.

    Bringen Sie bitte Ihre Anlaufbescheinigung mit der Optionsnummer zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mit.

  • Ich habe noch keinen Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt, wurde noch nicht im Ankunftszentrum Tegel und auch noch nicht nach Berlin verteilt. Was muss ich tun?

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis nur beantragen, wenn Sie bereits durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) oder eine andere Behörde registriert und nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).

    Bitte melden Sie sich daher zunächst im Ankunftszentrum Ukraine im ehemaligen Flughafen Tegel.

    Nach Ihrer Registrierung können Sie den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Im Ankunftszentrum werden Sie ggf. einem anderen Bundesland zugewiesen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Ausländerbehörde an dem Ihnen zugewiesenen Ort.

  • Muss ich mich erkennungsdienstlich behandeln (Fingerabdrücke abnehmen) lassen?

    Ja, alle Geflüchteten aus der Ukraine sollen erkennungsdienstlich behandelt werden. Für Kinder gelten Ausnahmen.

    Die erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) wird durch die Behörden organisiert. Sie erhalten von diesen einen Termin und müssen dafür nichts weiter tun.

  • Wie lange ist die Bescheinigung des Online-Antrags gültig?

    Die Bescheinigung ist bis zur Entscheidung über die Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis gültig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie zum Termin vorsprechen, den Ihnen das Landesamt für Einwanderung (LEA) zusendet. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz sowie der Anlaufbescheinigung für Berlin mit der Optionsnummer aus Ihrer Verteilentscheidung.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für zwei Jahre ab dem Tag Ihres Termins erteilt, egal ob dieser früher oder später liegt.

    Bitte haben Sie Geduld, bis wir Ihnen einen Termin per E-Mail mitteilen, und sehen Sie von Nachfragen ab.

    Wenn Sie Ihren Termin erhalten haben und feststellen, dass Sie verhindert sind, melden Sie sich bitte bei uns. Wir verschieben unseren Termin. Ihre Bescheinigung bleibt weiter gültig.

  • Was mache ich, wenn andere öffentliche Stellen (z.B. die Sozialämter) oder der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht anerkennen?

    Die Berliner Behörden, die Bundespolizei sowie die Bundesagentur für Arbeit sind über unser Verfahren und die Bescheinigung informiert. Deutsch- und Integrationskurse, Geld vom Sozialamt und weitere Leistungen können Sie mit der Bescheinigung in Berlin erhalten.

    Sollte eine andere Behörde oder ein Arbeitgeber Rückfragen zu unserem Verfahren haben, oder die übersandte Bescheinigung nicht akzeptieren, verweisen Sie bitte auf die aktuellen Informationen auf unserer Homepage.

  • Ich besitze aktuell keinen Pass, aber andere Identitätsdokumente wie Führerschein, Wehrpass oder Geburtsurkunde. Kann ich auch ohne Pass eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?

    Ja, die Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge wird auch dann erteilt, wenn kein Pass vorhanden, Ihre Identität aber geklärt ist.

    Ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines gültigen Passes oder sonstigen Personaldokuments mit Lichtbild sind, werden gebeten, sich bitte an die ukrainische Botschaft hier in Berlin zu wenden und die dort ausgestellten Dokumente zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mitzubringen.

    Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines Passes sind, werden gebeten, sich bitte an die Botschaft Ihres Herkunftslandes hier in Berlin oder ihr Generalkonsulat in Deutschland zu wenden und die dort ausgestellten Dokumente mit Lichtbild zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mitzubringen.

    Wenn Sie in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt waren oder dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus besaßen, wird das Landesamt für Einwanderung nach Stellung Ihres Online-Antrages prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.

    Nach Vorlage neuer gültiger Dokumente wird die Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge, gegebenenfalls zusammen mit einem deutschen Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt. Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis sind jeweils 2 Jahre gültig. Für den Reiseausweis wird ohne Ausnahme eine Gebühr von bis zu 60 Euro erhoben. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist gebührenfrei (0 Euro). Mit dem Ausweisersatz ist Reisen nur in Deutschland möglich. Mit dem Reiseausweis kann in die meisten Länder gereist werden.

  • Ich wohne nicht in Berlin. Kann ich einen Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim Landesamt für Einwanderung (LEA) stellen?

    Nein. Der Online-Antrag ist nur für Geflüchtete aus der Ukraine gedacht, die bereits nach Berlin verteilt wurden. Dies muss nachgewiesen werden durch Vorlage einer Anlaufbescheinigung für Berlin des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten oder einer anderen Behörde (Verteilentscheidung).

    Wenn Sie sich in Berlin aufhalten, aber nur vorübergehend untergebracht sind (z.B. in einer Notunterkunft oder bei privaten Helfenden) und auch noch nicht vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten oder einer anderen Behörde nach Berlin verteilt wurden, melden Sie sich bitte zunächst im Ankunftszentrum Tegel, damit Sie registriert und verteilt werden können.

    Wenn Sie außerhalb Berlins wohnen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.

  • Was ist, wenn ich nach dem Online-Antrag umziehe?

    Sollten Sie innerhalb Berlins umziehen, müssen Sie uns das nicht mitteilen. Wichtig ist nur, dass wir Sie über die angegebene E-Mailadresse erreichen.

    Wenn Sie außerhalb Berlins verziehen oder sogar Deutschland verlassen, ist das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) nicht mehr für Sie zuständig. Sagen Sie bitte den Termin zur Vorsprache ab, sobald Sie diesen per E-Mail erhalten. Bitte melden Sie sich ggf. bei der nun für Sie zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort.

  • Was passiert mit den Personen, die von dem Online-Antrag beim Landesamt für Einwanderung (LEA) keine Kenntnis haben oder gesundheitlich nicht in der Lage sind, den Online-Antrag zu stellen?

    Sollten Sie eine Person kennen, die nicht zum Ausfüllen des Online-Antrages in der Lage ist, unterstützen Sie diese bitte, indem Sie den Antrag zusammen ausfüllen!

    Bitte beachten Sie: Der Online-Antrag ist auch in Ukrainisch, Russisch und Englisch verfügbar.

  • Ich habe im Online-Antrag einen Fehler gemacht. Wie kann ich diesen korrigieren?

    Wenn Sie sich bei der E-Mailadresse geirrt haben: Bitte füllen Sie den Online-Antrag erneut aus und geben die E-Mailadresse richtig ein. Alle anderen Daten geben Sie bitte ganz genauso ein wie vorher.

    Wenn Sie sich bei den Personalien, ihrer Adresse oder sonstigen Angaben geirrt haben, müssen Sie nichts unternehmen.. Wir korrigieren die Daten, wenn Sie zu Ihrem Termin kommen. Wichtig ist allein, dass wir Sie über die angegebene E-Mailadresse erreichen.

    Wenn Sie vergessen haben, ein Familienmitglied anzugeben: Stellen Sie für dieses Familienmitglied bitte separat einen Online-Antrag.

  • Einige meiner Familienangehörigen haben keine ukrainische Staatsbürgerschaft, wie trage ich das im Online-Antrag ein?

    Die Staatsangehörigkeit der mit eingetragenen Familienmitglieder ist nicht relevant. Auch ein Familienmitglied mit anderer Staatsangehörigkeit kann einen Aufenthaltstitel erhalten. Sie müssen nichts weiter tun.

  • Ich habe meine Bescheinigung verloren. Was kann ich jetzt machen?

    Bitte tragen Sie sich mit denselben Daten noch einmal ein, dann können Sie sich eine neue Bescheinigung herunterladen. Wir werden Ihnen dennoch nur einen Termin zur Vorsprache zusenden.

  • Ich mache mir Sorgen über die persönlichen Daten, die ich online eingeben musste. Wie werden meine Daten behandelt?

    Die mit unserem Online-Antrag abgefragten Daten werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

    Sobald wir Sie zu einem Termin eingeladen haben oder anderweitig über Ihren Antrag entscheiden konnten, werden wir diese Daten umgehend löschen.

    Bei diesbezüglichen Nachfragen können Sie sich gern an den Datenschutzbeauftragten des Landesamts für Einwanderung unter folgender E-Mailadresse datenschutz@lea.berlin.de wenden.

  • Wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert?

    Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.

    Dadurch gelten alle Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Das bedeutet:
    • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
    • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
    • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
  • Sie hatten bereits beim LEA online einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz gestellt?
    • Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gültig ist, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht neu ausgestellt werden. Sie ist aufgrund der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung automatisch verlängert worden. Ihr Online-Antrag hat sich durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung also erledigt und wird nur zu Ihrer Akte genommen. Eine Vorsprache beim LEA zur Verlängerung ist deshalb nicht nötig.
    • Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis vor dem 1. Februar 2024 abläuft, werden wir Sie mit einem Termin eingeladen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Mit Ihrem Antrag wurde die sogenannte Fiktionswirkung ausgelöst. Dadurch bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis mit allen damit verbundenen Rechten bis zu Ihrem Vorsprachetermin gültig. Reisen ins Ausland sind jedoch nur innerhalb der Gültigkeit des Ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels möglich.
  • Können die aufgrund der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung automatisch verlängerten Aufenthaltserlaubnisse trotzdem neu ausgestellt werden?

    Nein, das ist weder möglich noch nötig. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem Dokument abgelaufen ist. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.

  • Meine Aufenthaltserlaubnis wird vor dem 01. Februar 2024 ablaufen. Wie kann ich diese verlängern lassen?
    • Wenn Sie bereits beim LEA einen Online-Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz gestellt hatten: Wir werden Sie mit einem Termin einladen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Mit Ihrem Antrag wurde die sogenannte Fiktionswirkung ausgelöst. Dadurch bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis mit allen damit verbundenen Rechten bis zu Ihrem Vorsprachetermin gültig.
    • In allen anderen Fällen: Wenden Sich bitte über das Kontaktformular an das für Sie nach Ihrer Staatsangehörigkeit zuständige Referat.

Sozialleistungen

  • Welche Leistungen stehen mir als Kriegsflüchtling zu?

    Nach der Registrierung im Ukraine Ankunftszentrum Tegel und der Beantragung eines Aufenthaltstitels haben Sie Anrecht auf soziale Leistungen (Unterhalt) und medizinische Versorgung. Die Leistungen werden vom Jobcenter Ihres Wohnbezirks ausgezahlt. Wenn Sie 65 Jahre und älter sind, erhalten Sie Ihre Leistungen vom Sozialamt Ihres Wohnbezirks. Haben Sie in der Ukraine bereits Rente erhalten und sind unter 65 Jahren, melden Sie sich bitte zunächst beim Jobcenter.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/sozialleistungen-beantragen/

  • Ich bin Rentner:in oder kann aus anderen Gründen keine Arbeit aufnehmen. Wohin muss ich mich wenden, um Sozialleistungen zu erhalten?

    Sie erhalten Ihre Sozialleistungen durch das Sozialamt. Es kann jedoch sein, dass Sie sich in bestimmten Fällen erst zum Jobcenter begeben müssen, um Ihren Fall prüfen zu lassen, bevor Sie an das Sozialamt verwiesen werden.

    Sie müssen sich beim Jobcenter melden, wenn

    • Sie bereits in der Ukraine eine Rente erhalten haben, aber das deutsche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
    • Sie das deutsche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und aufgrund anderer Umstände (z.B. Erkrankung, Behinderung) nicht erwerbsfähig sind.

    Darüber hinaus gibt es Ausnahmen zum Beispiel für Schwerstbehinderte Menschen. Daher sollten Sie Ihren Fall im Zweifel stets beim Jobcenter prüfen lassen.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/sozialleistungen-beantragen/

Unterkunft & Wohnen

  • Ich habe keine Familie oder befreundeten Personen, die mich aufnehmen können. Was soll ich tun?

    Wenn Sie neu in Berlin ankommen und keine Unterkunft haben, melden Sie sich bitte im Ankunftszentrum Ukraine am ehemaligen Flughafen Tegel. In Tegel werden Sie vorübergehend aufgenommen und versorgt. Danach werden Sie in eine Unterkunft in Berlin oder in ein anderes Bundesland weitergeleitet. Sie bekommen dann Ihre Unterkunft, soziale Leistungen und medizinische Versorgung am Zielort. Sollten Sie in Berlin bleiben, ist folgendes wichtig zu wissen: Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete ist aufgrund der hohen Anzahl von ankommenden Personen zurzeit erschwert. Eventuell müssen Sie länger im Ukraine-Ankunftszentrum (UA-TXL) bleiben, bis eine Unterkunft für Sie gefunden ist.

  • Ich habe noch keine dauerhafte Unterkunft in Berlin und bin vorübergehend bei privaten Helfenden oder einer Notunterkunft untergekommen. Was soll ich tun?

    Bitte stellen Sie keinen Onlineantrag beim Landesamt für Einwanderung (LEA), sondern gehen zunächst zur Registrierung im Ukraine Ankunftszentrum TXL.

    Alle Familienmitglieder werden im Ankunftszentrum gemeinsam registriert. Deswegen müssen alle persönlich anwesend sein. Bitte bringen Sie auch Ihr Gepäck und Ihre Personaldokumente mit.

  • Meine Wohnungsgeber-Bestätigung wurde zurückgezogen und ich habe keine Unterbringung mehr. Hat dies Auswirkungen auf meinen Aufenthaltstitel?

    Wenn der Aufenthaltstitel oder die Fiktionsbescheinigung (grüne Klappkarte) bereits vorliegen, dann hat der Verlust ihrer Unterkunft keine aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen. Wenn Sie eine neue Unterkunft brauchen, melden Sie sich im Ukraine Ankunftszentrum Tegel. Sie bekommen dann einen Platz in einer Unterkunft für Geflüchtete.

  • Ich habe eine dauerhafte Unterkunft gefunden. Muss ich mich anmelden und welche Unterlagen brauche ich dafür?

    Das kommt darauf an, wie lange Sie sich bereits in Berlin aufhalten:

    • Wenn Sie nach Ihrer Einreise erstmals eine Wohnung in Deutschland beziehen oder bei Freunden/Bekannten/Familien in eine Wohnung aufgenommen werden, müssen Sie sich in den ersten 3 Monaten nicht anmelden. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Eine freiwillige Anmeldung empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie für Ihre Kinder einen Schul- oder Kindergartenplatz oder andere Leistungen der Kommune benötigen.
    • Nach Ablauf von 3 Monaten besteht für Sie und Ihre Kinder eine Anmeldepflicht. Bitte melden Sie sich beim Bürgeramt des Bezirks an, in dem Sie wohnen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen. Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

    Wenn Sie das erste Mal in Berlin eine Wohnung anmelden, wenden Sie sich bitte ausschließlich an eines der beiden Flüchtlingsbürgerämter:

    • Berlin Mitte
      Rathaus Tiergarten
      Mathilde-Jacob-Platz 1
      10551 Berlin
      Zuständig für: Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-Zehlendorf, Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf, Treptow-Köpenick
    • Berlin Charlottenburg
      Bürgeramt Hohenzollerndamm
      Hohenzollerndamm 177
      10713 Berlin
      Zuständig für: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau

    Zur Anmeldung brauchen Sie folgende Unterlagen:

    • Identitätsnachweis
      Reisepass oder Passersatzpapiere. Als Passersatzpapiere gelten: ID-Card, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Kinderreisepass (Travel Document of a Child), Certificate for Return to Ukraine, Fremdenpass (Stateless Persons Travel Document), Reiseausweis für Flüchtlinge (Refugees Document for travelling abroad), Travel document for person granted complementary protection. Alternative: Es kann ausnahmsweise auch ein Pass oder Passersatz vorgelegt werden, der bereits abgelaufen ist. Wenn Sie keinen anerkannten Pass oder Passersatz vorlegen können, genügt auch Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr Ankunftsnachweis. In beiden Fällen müssen Sie die konsularische Vertretung der Ukraine kontaktieren, einen Pass oder Passersatz beantragen und ihn schnellstmöglich dem Bürgeramt vorlegen, sobald es Ihnen möglich ist. Bitte bringen Sie alle genannten und Ihnen vorliegenden Dokumente für alle betroffenen Personen mit.
    • Anmeldeformular
      Personen einer Familie, die aus der bisherigen Wohnung zusammen in die neue Wohnung ziehen, können gemeinsam ein Anmeldeformular benutzen. Bei mehr als zwei anzumeldenden Personen bitte einen weiteren Meldeschein benutzen. Das Formular finden Sie hier.
    • Personenstandsurkunde
      Für Ihre erste Anmeldung in Berlin ist es ggf. zusätzlich erforderlich, Personenstandsurkunden (wie z.B.: Heirats-, Geburtsurkunde) vorzulegen.
      Bereits vorhandene Urkunden sollten daher vorsorglich mitgebracht werden.
    • Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers/Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung)
      Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen. Die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Einzugsbestätigung. Ein Muster finden Sie hier. Die „Bestätigung über dauerhafte Gewährung einer Unterkunft für ukrainische Geflüchtete“ zur Vorlage beim Landesamt für Einwanderung oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten wird von den Bürgerämtern ebenfalls als Wohnungsgeberbestätigung anerkannt.
    • ggf. die Einverständniserklärung des abwesenden Sorgeberechtigten und dessen Pass oder Personalausweis
      Ein Muster für die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten steht Ihnen hier zur Verfügung.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier.

  • Ich bin umgezogen. Wie kann ich mich ummelden und welche Unterlagen brauche ich dafür?

    Für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes können Sie sich an jedes der Berliner Bürgerämter wenden.

    Da Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Einzug ummelden müssen und die Wartezeiten in den Bürgerämtern sehr lang sein können, wird geraten, online einen Termin in einem Bürgeramt zu vereinbaren: https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/

    Zur Ummeldung brauchen Sie folgende Unterlagen:

    • Identitätsnachweis
      Reisepass oder Passersatzpapiere. Als Passersatzpapiere gelten: ID-Card, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Kinderreisepass (Travel Document of a Child), Certificate for Return to Ukraine, Fremdenpass (Stateless Persons Travel Document), Reiseausweis für Flüchtlinge (Refugees Document for travelling abroad), Travel document for person granted complementary protection. Alternative: Es kann ausnahmsweise auch ein Pass oder Passersatz vorgelegt werden, der bereits abgelaufen ist. Wenn Sie keinen anerkannten Pass oder Passersatz vorlegen können, genügt auch Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr Ankunftsnachweis. In beiden Fällen müssen Sie die konsularische Vertretung der Ukraine kontaktieren, einen Pass oder Passersatz beantragen und ihn schnellstmöglich dem Bürgeramt vorliegen, sobald es Ihnen möglich ist. Bitte bringen Sie alle genannten und Ihnen vorliegenden Dokumente für alle betroffenen Personen mit.
    • Anmeldeformular
      Personen einer Familie, die aus der bisherigen Wohnung zusammen in die neue Wohnung ziehen, können gemeinsam ein Anmeldeformular benutzen. Bei mehr als zwei anzumeldenden Personen bitte Sie bitte einen weiteren Meldeschein benutzen. Das Formular finden Sie hier
    • Personenstandsurkunde
      Für Ihre erste Anmeldung in Berlin ist es ggf. zusätzlich erforderlich, Personenstandsurkunden (wie z.B.: Heirats- oder Geburtsurkunde) vorzulegen. Bereits vorhandene Urkunden sollten daher vorsorglich mitgebracht werden.
    • Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers/Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung)
      Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen. Die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Einzugsbestätigung. Ein Muster finden Sie hier. Diese „Bestätigung über dauerhafte Gewährung einer Unterkunft für ukrainische Geflüchtete“ zur Vorlage beim Landesamt für Einwanderung oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten wird von den Bürgerämtern bis auf Weiteres als Wohnungsgeberbestätigung anerkannt.

    Ihre Daten werden im Melderegister gespeichert. Als Nachweis über die Anmeldung erhalten Sie eine amtliche Meldebestätigung. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf. Sie benötigen die Meldebescheinigung u.a. als Nachweis Ihrer Wohnung bei anderen Behörden.

    Ziehen Sie aus einer Wohnung aus und beziehen eine neue Wohnung, müssen Sie sich binnen 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anmelden. Eine Abmeldung der alten Wohnung ist nicht erforderlich.

    Ziehen Sie von Deutschland in ein anderes Land oder kehren Sie in die Ukraine zurück, ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu gehen Sie bitte frühestens eine Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung erneut zur Meldebehörde und melden sich ab oder melden Sie sich schriftlich oder per E-Mail ab.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier

Gesundheit & Medizinische Versorgung

  • Ich habe keine medizinische Versorgung, weil ich noch nicht offiziell als Kriegsflüchtling registriert bin. Wer hilft mir?

    Sie können Sozialleistungen erst beantragen, wenn sie registriert sind. Sie erhalten ihre Sozialleistungen nur in dem Bundesland, in welches sie zugewiesen worden sind.

    Dazu melden Sie sich bitte im Ukraine Ankunftszentrum Tegel. Dort werden Sie entweder in ein anderes Bundesland weitergeleitet oder erhalten eine Zuweisung nach Berlin.

    Die Voraussetzungen zum Verbleib in Berlin finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

  • Ich habe keine Krankenversicherung. Was ist, wenn ich krank werde?

    Haben Sie einen Notfall, können Sie sich in jeder Rettungsstelle der Berliner Krankenhäuser melden. Oder Sie rufen den ärztlichen Bereitschaftsdienst an unter (030)116 117 für eine ambulante Versorgung.

    Sobald sie als Kriegsflüchtling nach §24 registriert sind (Berlinzuweisung und ED-Erfassung im Ukraine Ankunftszentrum Tegel oder Aufenthaltstitel vom LEA), haben sie Zugang zur medizinischen Regelversorgung.

    Aber auch wenn Sie noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie bereits einen Anspruch auf medizinische Grundversorgung.

  • Wie erhalte ich eine Krankenversicherung?

    Wer aus der Ukraine nach Deutschland flüchtet, ist nicht ab dem Tag der Ankunft krankenversichert. Sie haben aber grundsätzlich Anspruch auf akut notwendige medizinische Behandlungen sowie akut notwendige Medikamente und Hilfsmittel bei Krankheit oder Schmerzen. (siehe Frage: „Ich habe keine Krankenversicherung. Was ist, wenn ich krank werde?“). Wenn Sie bereits in Berlin als Kriegsflüchtling registriert sind oder am Online-Verfahren des Landesamtes für Einwanderung (LEA) teilnehmen und auf Ihren Aufenthaltstitel warten, können Sie beim Sozialamt krankenversichert werden.

    Nehmen Sie hier in Deutschland eine Arbeit auf, ist hingegen eine sofortige Krankenversicherung notwendig. Dann können Sie selbst eine Krankenkasse wählen oder Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

    Wenn Sie ein Familienmitglied haben, das bereits in Deutschland lebt und hier gesetzlich krankenversichert ist, können Sie unter Umständen über die sogenannte Familienversicherung kostenlos mitversichert werden. Wenden Sie sich dazu an die zuständige Krankenkasse.

  • Meine Kinder und ich sind durch die Flucht und die Situation in der Heimat stark psychisch belastet. Wo finde ich Hilfe?

    Gespräche mit erfahrenen Therapeut:innen helfen dabei, eine belastende Situation zu verarbeiten.

    Für Kinder und junge Menschen bis 25 Jahre bietet das gemeinnützige Berliner Unternehmen krisenchat entlastende Gespräche an.

    Über 400 Therapeut:innen beraten kostenlos und sind digital von überall erreichbar. Einfach eine SMS oder WhatsApp an +49 1573 599 3126 senden und es kann losgehen. Alle Infos unter www.krisenchat.de/ukraine.

    Erwachsene ab 25 Jahren, die psychotherapeutische Hilfe brauchen, finden unter www.kvberlin.de/ukraine alle notwendigen Informationen.

Arbeit & Beruf

  • Kann ich ohne Aufenthaltstitel oder Online-Antrag beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Deutschland arbeiten?

    Nein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel oder ohne Bescheinigung Ihres Online-Antrages ist während des dann ausschließlich visafreien Aufenthalts nicht erlaubt.

  • Ich habe beim Landesamt für Einwanderung (LEA) einen Online-Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge gestellt. Darf ich arbeiten?

    Ja. Sie konnten eine Bescheinigung als Bestätigung Ihres Antrags herunterladen. Darin wird Ihnen das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bescheinigt. Dies gilt auch für Ihre mit in die Bescheinigung eingetragenen Familienangehörigen.

  • Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge arbeiten?

    Ja, Sie können sofort arbeiten und benötigen keine weitere Arbeitserlaubnis. Zu Ihrer eigenen Absicherung schließen Sie bitte immer einen ordentlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.

    Sie können auch ein Unternehmen gründen oder als Freiberufler, zum Beispiel als Künstler, selbstständig tätig werden. Da hierfür weitere Genehmigungen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich zuvor beraten zu lassen.

    Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle, dem Einheitlichen Ansprechpartner Berlin.

  • Mein:e Arbeitgeber:in verlangt eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID). Wie erhalte ich die Steuer-ID?

    Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID oder IdNr.) wird jeder Person zugeteilt, die sich mit einer Hauptwohnung oder einer alleinigen Wohnung in einem Melderegister in Deutschland anmeldet. Sie wird zudem von Kindern zu deren Identifizierung in steuerlichen Verfahren, wie für die Zahlung von Kindergeld, bei Freistellungsaufträgen oder für die Zahlung von Leistungen aus der Rentenversicherung (Waisengeld), benötigt.

    Die Erteilung erfolgt automatisch nach der Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland. Die IdNr. wird dann auf dem Postweg an die gemeldete Wohnanschrift übersendet.

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht anmelden können, etwa weil Sie noch keine dauerhafte Bleibe gefunden haben, aber bereits arbeiten, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung Ihrer Steuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt des Bezirks stellen, in welchem Sie derzeit wohnen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen. Suchen Sie in der Formular-Datenbank nach dem Formular 010250 – Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt. Dem Antrag muss ein Identifikationsnachweis (z.B. Kopie des Ausweises) beigefügt werden.

    Weiterführende Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/329216/

  • Mein:e Arbeitgeber:in verlangt einen Sozialversicherungsausweis bzw. eine Sozialversicherungsnummer. Wie erhalte ich diese?

    Wenn Sie eine abhängige Beschäftigung in Deutschland ausüben, benötigen Sie in der Regel einen Sozialversicherungsausweis. Wenn sie das erste Mal in Deutschland arbeiten, wird Ihnen im Zuge der Arbeitsaufnahme bzw. der Beantragung des Sozialversicherungsausweises eine Sozialversicherungsnummer vergeben, die bis zum Eintritt in das Rentenalter gilt.

    Sozialversicherungsausweise können auf Antrag von Ihnen oder von Ihrem Arbeitgebenden ausgestellt werden. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Wenn Sie nicht oder gesetzlich krankenversichert sind, nimmt die Krankenkasse den Antrag entgegen, die Ihr Arbeitergeber gewählt hat.
    Zur Beantragung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

    1. Der Arbeitgebende kann Sie unter Ihren Personalien anmelden. Ihnen wird der Sozialversicherungsausweis dann nach einigen Wochen zugesandt.

    2. Wenn Sie oder der Arbeitgebende aber bereits zum Beschäftigungsbeginn den Sozialversicherungsausweis benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Unter Vorlage des Reisepasses/Ausweises können Sie dort den Sozialversicherungsausweis direkt beantragen.

    Bestehen weitere Fragen, wenden Sie sich gerne direkt an:

    Deutsche Rentenversicherung Bund
    Kostenloses Servicetelefon (in deutscher Sprache)
    MO – DO 07:30 – 19:30, FR 07:30 – 15:30
    0800 1000 480 70
    E-Mail: meinefrage@drv-bund.de

  • Ich möchte ein Unternehmen gründen, was muss ich dafür machen?

    Hierfür müssen Sie den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Hierzu sind einige Voraussetzungen einzuhalten (Weitere Infos unter der Frage „Wie, wo und unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge beantragen?“). Mit der Bestätigung aus dem Online-Antrag dürfen Sie ein Unternehmen gründen.

    Für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sind weiterführende Anträge und Auskünfte notwendig. Beispielsweise ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch bei der Finanzverwaltung einzureichen.

    Weitere Informationen zu „Gründungen – steuerliche Anmeldung von Unternehmen, Gesellschaften, Vereinen, Gewerben, Selbständigkeit oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit“ finden Sie (ausschließlich in deutscher Sprache) unter: https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/

    Das Finanzamt prüft anhand der Angaben die Erteilung einer Steuernummer. Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes erbringen oder erhalten, benötigen für die Abwicklung zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Bei einer Firmenneugründung kann diese direkt beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) erteilt. Bitte beachten Sie, dass die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zu verwechseln sind mit der oben genannten Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person mit Anmeldung des Wohnsitzes erhält.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/

Studium & Hochschulzulassung

  • Wo kann ich in Berlin studieren?

    Berlin gehört zu den größten Wissenschaftsregionen in Europa. Ein Studium aufnehmen kann man an elf staatlichen, zwei konfessionellen und rund 30 staatlich anerkannten privaten Hochschulen.

    Hier erhalten Sie weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) zu den Berliner Hochschulen:
    https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/einrichtungen/hochschulen/

  • Gibt es spezielle Angebote für Geflüchtete?

    Viele Hochschulen bieten Geflüchteten entsprechend ihrer Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Rahmen spezieller Angebote auf ein Studium vorzubereiten. Weitere Informationen und die Teilnahmebedingungen sind bei der jeweiligen Hochschule erhältlich.

    Einen Überblick (in deutscher und englischer Sprache) über die Angebote der Berliner Hochschulen speziell für Geflüchtete finden Sie hier:
    https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/politik/integration-von-gefluechteten/artikel.652156.php

  • Ich möchte ein Studium aufnehmen. Was muss ich tun?

    Grundsätzlich können Geflüchtete – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen ein Fachstudium aufnehmen, wie andere Studienbewerber*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Mindestvoraussetzungen für ein Studium sind:

    1. eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung sowie
    2. ausreichende Sprachkenntnisse für den gewählten Studiengang.

    Für den Fall, dass Zeugnisse fluchtbedingt nicht vollständig sind oder gänzlich fehlen, bestehen an den Hochschulen Verfahren für eine Beweiserleichterung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.

    Eine erste Anlaufstelle bietet der DAAD durch die Zulassungsdatenbank auf seiner Webseite (in deutscher und englischer Sprache) oder die Internetplattform anabin (ausschließlich in deutscher Sprache). Diese informieren unverbindlich darüber, inwiefern Sie durch einen Schulabschluss oder auch in der Ukraine absolvierte Studienzeiten an deutschen Hochschulen zum Studium zugelassen werden können.

    Wenn Ihr ukrainischer Schul- oder Studienabschluss oder die bisher erworbenen Studienleistungen in der Ukraine Sie nicht zu einem Studium in Deutschland berechtigen, so muss für den Hochschulzugang die Feststellungsprüfung abgelegt werden. Hierfür können Sie ein Studienkolleg besuchen: Diese bieten Vorbereitungskurse an, in denen Sie fachliche und sprachliche Kompetenzen erwerben können, die für ein erfolgreiches Studium an einer deutschen Hochschule erforderlich sind. In Berlin bestehen entsprechende staatliche Angebote an der Freien Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Kooperation mit der Technischen Universität (alle jeweils in deutscher und englischer Sprache).

    Es ist in jedem Fall empfehlenswert, sich an die Studienberatung der Hochschule zu wenden, für die Sie sich interessieren. Die Beratungsstellen der Hochschulen können Sie bei der Wahl des Studiums, den Zugangsvoraussetzungen der Studiengänge, der Anerkennung von Studienleistungen sowie hinsichtlich der Studienvorbereitung unterstützen. Eine zentrale Anlaufstelle für geflüchtete Studieninteressierte befindet sich derzeit in der Planung.

    Die Bewerbungsfrist für ein reguläres Studium, das im Winter-Semester beginnt, endet oft am 15. Juli. Einige Hochschulen setzen aber frühere Fristen, zum Beispiel für ein Master-Studium oder Studienkolleg. Die genauen Fristen für Ihren Studienwunsch erfahren Sie direkt von der jeweiligen Hochschule.

    Beim Vorliegen der Voraussetzungen für ein Studium erfolgt die Bewerbung für ein Fachstudium über Uni-Assist (in deutscher und englischer Sprache). Uni-Assist kann für Geflüchtete auch im Vorfeld die Berechtigung zum Studium prüfen und hat (in deutscher und englischer Sprache) ein gesondertes FAQ für Geflüchtete eingerichtet

  • Wie kann ich mein Studium finanzieren?

    Wenn Sie bereits über eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung verfügen, können Sie BAföG-Leistungen (Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragen. Warten Sie noch auf Ihren Aufenthaltstitel, können Sie Leistungen beim Sozialamt beantragen.

    Darüber hinaus können sich Geflüchtete bei verschiedenen Einrichtungen, Stiftungen und Organisationen um ein Stipendium bewerben. Der DAAD hat eine Datenbank (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) eingerichtet, die bei der Suche hilft: https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-in-deutschland/finanzierung/daad-stipendiendatenbank/

    Die staatlichen und konfessionellen Berliner Hochschulen erheben grundsätzlich keine Studiengebühren. Es ist aber zu Beginn des Semesters ein Semesterbeitrag zu entrichten, der u.a. einen Beitrag für das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) beinhaltet.

    Das Studierendenwerk Berlin bietet Unterstützungsmöglichkeiten, u.a. finanzielle, für geflüchtete Studierende aus der Ukraine an, die erstmals eine Zulassung an einer Berliner Hochschule erhalten haben. Weitere Informationen (in deutscher und englischer Sprache) finden Sie hier: https://www.stw.berlin/international/refugees/koordinierungsstelle.html

  • Wie teuer ist ein Studium in Berlin?

    Die staatlichen und konfessionellen Berliner Hochschulen erheben grundsätzlich keine Studiengebühren. Es ist aber zu Beginn des Semesters ein Semesterbeitrag zu entrichten, der u.a. einen Beitrag für das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) beinhaltet. Bei Fragen zur Finanzierung siehe Antwort zu: „Wie kann ich mein Studium finanzieren?“

  • Ich möchte mein bereits begonnenes Studium in Berlin fortsetzen. Was muss ich hierfür tun?

    Wenn Sie Ihr Studium fortsetzen möchten, können Ihre vorherigen Studienleistungen unter Umständen anerkannt werden, da die Ukraine seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess ist. Die finale Entscheidung über die Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen fällt die Hochschule, an der Sie studieren möchten.

  • Welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen greifen für mich?

    Wenn Sie vor ihrer Flucht in der Ukraine studiert haben, gelten die aufenthaltsrechtlichen Regelungen, die weiter oben im FAQ detailliert beschrieben werden, zum Beispiel unter „Anmeldung & Verbleib in Berlin“.

    Sollten Sie keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums/einer Ausbildung (§16b AufenthG) beantragen. Diese erfordert u.a. die Zulassung zum Studium bzw. zu studienvorbereitenden Maßnahmen, wie den Besuch eines Studienkollegs, und einen Nachweis zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Können Sie diese Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllen, wird Ihnen zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser Fiktionsbescheinigung können Sie auch bereits ein Studium oder studienvorbereitende Maßnahmen aufnehmen, wie zum Beispiel der Besuch eines Studienkollegs. Dies hat der Senat von Berlin am 16.08.2022 in seinem Beschluss Nr. S-606/2022 entschieden.

    Sollten Sie ukrainische/r Studierende oder Forschende sein, die schon in Berlin studieren oder forschen und deren Aufenthaltstitel bald endet, wenden Sie sich an das Landesamt für Einwanderung (LEA). Der Schutzstatus nach § 24 AufenthG wird als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt. Einen entsprechenden Antrag können ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden konnte, weil die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind.

  • Wo erhalte ich weiterführende Informationen?

    Die Berliner Hochschulen informieren auf ihren Internetseiten über aktuelle Angebote und Anlaufstellen. Eine Übersicht über die Berliner Hochschulen finden Sie hier (ausschließlich in deutscher Sprache): https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/einrichtungen/hochschulen/

    Zudem bietet das Studierendenwerk Berlin verschiedene Beratungsangebote bei finanziellen und studienorganisatorischen sowie psychosozialen Problemlagen. Das Studierendenwerk Berlin informiert (in deutscher und englischer Sprache) unter https://www.stw.berlin/international/refugees/koordinierungsstelle.html

    Allgemeine Informationen und Links zu den Angeboten speziell für Geflüchtete der staatlichen Berliner Hochschulen finden Sie (in deutscher und englischer Sprache) unter https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/politik/integration-von-gefluechteten/artikel.652156.php

    Darüber hinaus stellt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) unter https://www.daad-ukraine.org/ Informationen zu Aufenthalt, Hochschulzugang, Studium und Forschung und zum Alltagsleben in Deutschland bereit. Diese „Nationale Akademische Kontaktstelle Ukraine“ ist durchgängig in Deutsch und Englisch verfügbar, die ukrainische Sprachfassung wird laufend erweitert.

    Zu Fragen der Unterstützung von Forscherinnen und Forschern aus der Ukraine können Sie sich an die zentrale Anlaufstelle der EU-Kommission wenden. Dabei geht es in erster Linie darum, Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden und die Anerkennung ihrer Hochschulabschlüsse zu erleichtern. Weitere Informationen finden Sie (in deutscher und englischer Sprache sowie jeder anderen Sprache der EU) unter:
    https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-kommission-richtet-zentrale-anlaufstelle-zur-unterstutzung-von-forschern-aus-der-ukraine-ein-2022-03-22_de

Alltag in Deutschland

  • Wie kann ich ein Bankkonto in Deutschland eröffnen?

    Sie können in den meisten Banken ein sogenanntes “Basiskonto” eröffnen. Damit können Sie Geld einzahlen und abheben, Überweisungen durchführen, Lastschriften ausführen und Daueraufträge einrichten. Je nach Bank variieren die Gebühren für Basiskonten. Für die Eröffnung brauchen Sie nur einen Identitätsnachweis – etwa Ihren Reisepass. Möchten Sie ein reguläres Girokonto eröffnen, sind je nach Bank weitere Unterlagen notwendig.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/alltag-praktische-tipps-kostenlose-angebote-1186368.php

  • Ich habe einen Hund. Gelten in Deutschland spezielle Regelungen für Hunde? Gelten für Hundebesitzer:innen aus der Ukraine die gleichen Regeln wie für Deutsche Hundebesitzer:innen?

    Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden. Das gilt auch für Hunde von ukrainischen Geflüchteten. Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. Halterin zuständigen Wohnsitzfinanzamtes. Nach der Anmeldung händigt das Finanzamt die Hundesteuermarke aus.

    Sie können hinsichtlich der Hundehaltung eine Befreiung von der Hundesteuer bei Ihrem Finanzamt beantragen, wenn Sie Sozialleistungen bekommen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Betroffenen einen Antrag auf Steuerbefreiung bei dem für sie zuständigen Finanzamt stellen.

    Neben der steuerlichen Anmeldung eines Hundes müssen Hunde im sogenannten Hunderegister eingetragen werden. Darüber hinaus ist für Hunde, die als besonders gefährlich eingestuft werden, eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

    Hilfreiche Links (ausschließlich in deutscher Sprache):

    Hunderegister: https://service.berlin.de/dienstleistung/330785/
    Steuerliche Anmeldung eines Hundes: https://service.berlin.de/dienstleistung/121494/
    Anmeldung gefährlicher Hund: https://service.berlin.de/dienstleistung/326263/

  • Muss ich mein ukrainisches Fahrzeug hier anmelden, sobald ich in Berlin gemeldet bin?

    Nein, die Pflicht zur Zulassung Ihres Fahrzeugs in Deutschland ist für Sie für die maximale Dauer von einem Jahr ausgesetzt. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland. Dies gilt auch, wenn Sie bereits melderechtlich in Deutschland erfasst sind.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier

  • Muss ich mein Fahrzeug aus der Ukraine versichern?

    Ja, seit 01.06.2022 gilt auch für Sie ausnahmslos die Versicherungspflicht. Danach müssen alle PKW, die öffentliche Straßen nutzen, durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung versichert sein. Das Fahren ohne Versicherung stellt eine Straftat dar.

    Um Ihr ukrainisches Fahrzeug zu versichern, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

    • Mit einer Grünen Karte, die Sie von Ihrem ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer erhalten können. Diese ist derzeit aus Deutschland auch digital erhältlich. Nähere Informationen finden Sie unter http://www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/.
    • Mit einer Grenzversicherung, die Sie entweder an einer EU-Außengrenze oder bei einem Haftpflichtversicherer in Deutschland erhalten können.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier

  • Ist mein ukrainischer Führerschein in Deutschland gültig?

    Sie dürfen mit Ihrem gültigen ukrainischen Führerschein zunächst auch in Deutschland weiter fahren. Sie brauchen keinen internationalen Führerschein und müssen auch keine Übersetzung mit sich führen. Wenn Sie einen digitalen Führerschein besitzen, wird dieser ebenfalls anerkannt, wenn die ukrainischen Behörden diesen bestätigen können. Wenn Sie Ihren ukrainischen Führerschein verloren haben, wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde.

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Für Helfende

  • Ich möchte aus der Ukraine geflüchtete Menschen unterstützen. Was kann ich tun?

    Wir erleben gerade eine großartige Welle der Unterstützung und Hilfsbereitschaft. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken. Im Moment ist das Wichtigste eine Unterkunft für die erste Zeit. Wenn Sie ein Zimmer oder ein Bett für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten wollen, können Sie sich auf einer der privaten Unterkunftsplattformen registrieren, zum Beispiel unter www.unterkunft-ukraine.de.

    Auch mit Sach- und Geldspenden können Sie ukrainischen Kriegsgeflüchteten und Menschen in der Ukraine beistehen. Sie finden alle wichtigen Informationen hierzu unter www.berlin.de/ukraine/helfen/.

    Darüber hinaus können Sie sich hier als freiwillige:r Helfer:in registrieren, um Unterkünfte und andere Einrichtungen, die ehrenamtliche Hilfe brauchen, zu unterstützen: www.volunteer-planner.org

  • Wo kann ich Sachspenden abgeben?

    Das Berliner Ankunftszentrum kann aktuell keine Sachspenden mehr annehmen.
    Das zentrale Logistikzentrum für Spenden für die Menschen in und aus der Ukraine ist Hangar 1 im ehemaligen Flughafen Tempelhof.

    Dort können Sie Ihre Sachspenden abgeben oder bei der Organisation mithelfen. Bitte informieren Sie sich vorher unter https://www.spendenbruecke.de/de/ukraine/home.

  • Unterstützt mich der Staat bei den Kosten, die mir durch die Beherbergung von Geflüchteten entstehen?

    Wenn Sie Menschen aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, können Sie über den Weg einer vertraglich vereinbarten Vermietung bzw. Untervermietung die Übernahme von Wohnkosten erwirken. Ihre Mieter:innen können sich die daraus resultierenden Wohnkosten vom Jobcenter erstatten lassen. Damit die Kosten für Ihre Unterkunft übernommen werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Sie müssen einen Miet- oder Untermietvertrag schließen.
    • Zusätzlich darf die Miete bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten und
    • die Wohnung muss je nach Anzahl der Bewohner:innen bestimmte Mindestgrößen einhalten.

    Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/kosten-der-unterkunft/

    In jedem Fall sollten Sie rechtzeitig vor Abschluss eines Untermietvertrages mit dem zuständigen Amt klären, bis zu welcher Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich für Wohnungsgeber:innen, etwaige steuerliche Folgen einer solchen Untervermietung ebenfalls bereits vor Abschluss des Mietvertrages rechtzeitig zu prüfen. Bitte denken Sie außerdem daran, dass Sie für eine Untervermietung die Erlaubnis Ihre:r Vermieter:in benötigen.

  • Was passiert, wenn ich die Beherbergung von Geflüchteten nicht fortführen kann?
    Stellen Sie fest, dass die Belastung ein für Sie vertretbares Maß überschreitet oder ist Ihr vordefinierter Zeitraum für die Beherbergung abgelaufen, so entsteht eine emotional schwierige Situation für alle Beteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Menschen, die Sie bei sich aufgenommen haben, noch keine neue oder dauerhafte Bleibe gefunden haben. Suchen Sie in diesem Fall eine klare Kommunikation und teilen Sie einen verbindlichen Auszugstermin mit. Zögern Sie in dieser schwierigen Situation nicht, vorab für das Gespräch Hilfe zu beanspruchen – etwa unter der Telefon-Hotline für ehrenamtlich Helfende 030 403 665 888 oder bei den folgenden Organisationen:
  • Wo bekommen meine Gäste eine neue Unterkunft, wenn ich die Beherbergung nicht fortführen kann?

    Wegen des angespannten Berliner Wohnungsmarktes kann es dauern, bis sich eine bezahlbare Wohnung findet. Wenn Ihre Gäste bereits einen Aufenthaltstitel haben, können Sie bei drohender Wohnungslosigkeit bei der Sozialen Wohnhilfe Ihres Bezirksamtes vorsprechen. Dort wird ihnen ein Platz in einem Wohnheim oder Hostel vermittelt.

    Wenn Ihre Gäste noch keinen Aufenthaltstitel haben (Aufkleber im Pass), können Sie sich jederzeit im Ukraine Ankunftszentrum im ehemaligen Flughafen Tegel melden. Sie werden dann in ein anderes Bundesland weitergeleitet, wo sie Sozialleistungen und Unterkunft erhalten. Wenn sie eine Voraussetzung für einen Verbleib in Berlin erfüllen, werden sie in einer landeseigenen Unterkunft für Geflüchtete untergebracht.

  • Ich möchte Geflüchteten aus der Ukraine helfen, was muss ich steuerlich beachten?

    Das kommt einerseits auf die Art der Hilfe an und andererseits ist dies davon abhängig, ob sie dies als Privatperson tun oder als Unternehmen tun möchten.

    Umfangreiche Informationen zu steuerlichen Fragestellungen enthält ein spezielles FAQ (ausschließlich in deutscher Sprache) der Senatsverwaltung für Finanzen

Weitere Fragen

  • Ihre Frage wird in den FAQ nicht beantwortet?

    Für Fragen, die nicht bereits in unseren FAQ beantwortet werden, haben wir telefonische Hotlines geschaltet. Diese sind wie folgt erreichbar:

    Allgemeine Ukraine-Hotline:
    Die zentrale Servicerufnummer ist von Montag bis Samstag von 7 bis 18 Uhr unter +49 30 90 127 127 zu erreichen. Sie erhalten derzeit Auskünfte in Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Englisch.

Weiterführende Informationen

Willkommenszentrum

Ankunft: Wichtige Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Wichtige Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine: Informationen zu Ankunft, Unterkunft, Erstversorgung und mehr. Weitere Informationen

Spenden für Ukraine

Helfen: Hilfsangebote für Geflüchtete aus der Ukraine

Wichtige Informationen: So können Sie in Berlin Menschen in der Ukraine helfen - ob durch Spenden, Sachspenden oder Unterkünfte. Weitere Informationen