12.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/149


RICHTLINIE 2014/49/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über Einlagensicherungssysteme

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen bestimmte Unterschiede zwischen den für diese Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden.

(3)

Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Ausfalls eines Kreditinstitutes und dessen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger ist es wünschenswert, nicht nur Bestimmungen zur Entschädigung von Einlegern vorzusehen, sondern den Mitgliedstaaten auch ausreichende Flexibilität einzuräumen, um die Einlagensicherungssysteme in die Lage zu versetzen, Maßnahmen durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Forderungen gegen Einlagensicherungssystemen verringern. Diese Maßnahmen sollten stets mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.

(4)

Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und der bestehenden Einlagensicherungssysteme sorgen. Negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität sollten vermieden werden, beispielsweise wenn lediglich Kreditinstitute mit einem hohen Risikoprofil an ein grenzüberschreitendes Einlagensicherungssystem angeschlossen werden.

(5)

Nach der Richtlinie 94/19/EG muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie vorlegen. Die vorliegende Richtlinie umfasst die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, die Einführung risikoabhängiger Beiträge und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.

(6)

Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht in der Union gegenwärtig eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten gemeinsamen Anforderungen sollte ein einheitliches Schutzniveau für Einleger in der gesamten Union geschaffen werden und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Einlagensicherungssysteme dasselbe Maß an Stabilität aufweisen. Gleichzeitig sind diese gemeinsamen Anforderungen von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts.

(7)

Die Einleger werden infolge dieser Richtlinie einen erheblich verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen erhalten und zwar dank einer umfassenderen und präziser festgelegten Deckung, kürzerer Erstattungsfristen, verbesserter Informationen und solider Finanzierungsanforderungen. Dadurch wird sich das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzstabilität im gesamten Binnenmarkt verbessern.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umsetzen und dass diese Systeme einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen.

(9)

Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Einlagensicherungssystem wie die übrigen Einleger des Kreditinstituts geschützt sein.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kreditinstitute, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definiert sind, in deren Geltungsbereich aufzunehmen, die zwar der Definition für Kreditinstitute entsprechen, jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) außerhalb des Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Richtlinie beschließen können, dass die Zentralorganisation und alle an diese angeschlossenen Kreditinstitute wie ein einziges Kreditinstitut behandelt werden.

(11)

Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittland hat, zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf solche Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Einleger bei solchen Zweigstellen sollten von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

(12)

Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Ist ein solches System von einem Einlagensicherungssystem getrennt, so sollte bei der Festlegung der Beiträge seiner Mitglieder an das Einlagensicherungssystem seiner zusätzlichen Schutzfunktion Rechnung getragen werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen.

(13)

Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und Regulierungsarbitrage zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit bieten können.

(14)

Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können. Sie sollten in erster Linie dazu dienen, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen (Entschädigungsfunktion „paybox“).

(15)

Einlagensicherungssysteme sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auch zu der Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen.

(16)

Sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Finanzmittel zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts heranziehen können, um so die Kosten für die Entschädigung der Einleger und andere negative Auswirkungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten jedoch innerhalb eines eindeutig festgelegten Rahmens durchgeführt werden und in jedem Fall mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten unter anderem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügen. Die Durchführung solcher Maßnahmen sollte für das Kreditinstitut mit Auflagen verbunden sein, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten. Die Kosten der ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts sollten nicht über den Kosten liegen, die zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des jeweiligen Einlagensicherungssystems in Bezug auf den Schutz der gedeckten Einlagen des Kreditinstituts oder aber des Instituts selbst erforderlich sind.

(17)

Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können institutsbezogene Sicherungssysteme als Einlagensicherungssysteme anerkennen, wenn sie alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.

(18)

Diese Richtlinie sollte nicht für vertragliche Systeme oder institutsbezogene Sicherungssysteme gelten, die nicht amtlich als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, mit Ausnahme einiger weniger Vorschriften für Werbung und Informationen für Einleger im Falle des Ausschlusses oder des Ausscheidens eines Kreditinstituts. Für vertragliche Systeme und institutsbezogene Sicherungssysteme gelten in jedem Fall die Bestimmungen über staatliche Beihilfen.

(19)

Die in der gesamten Union unkoordinierte Aufstockung der Deckung während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Kreditinstitute in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Durch diese unkoordinierten Aufstockungen wurde den Kreditinstituten in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten ist es möglich, dass eine unterschiedliche Deckung die Einleger dazu veranlasst, anstatt des für sie am besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche unterschiedliche Deckung zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass alle anerkannten Einlagensicherungssysteme einen harmonisierten Deckungsumfang gewährleisten, unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sich die Einlagen befinden. Es sollte allerdings möglich sein, bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, für begrenzte Zeit in höherem Umfang zu decken.

(20)

Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung eines Mitgliedstaats der Euro ist. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.

(21)

Zum einen sollte die mit dieser Richtlinie festgesetzte Deckungssumme so festgelegt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen sollten die Finanzierungskosten der Einlagensicherungssysteme berücksichtigt werden. Es ist daher zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100 000 EUR festzusetzen.

(22)

In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber eines Kontos fungieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Die Obergrenze sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach die Obergrenze auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.

(23)

Die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) hat eine feste Deckungssumme von 100 000 EUR eingeführt, was einige Mitgliedstaaten in die besondere Lage versetzt hat, dass sie ihre einzelstaatliche Deckungssumme senken müssen — mit dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger. Zwar ist die Harmonisierung von wesentlicher Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, doch sollte dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger Rechnung getragen werden. Daher sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine höhere Deckungssumme anzuwenden, sofern sie vor Anwendung der Richtlinie 2009/14/EG eine höhere Deckungssumme als die harmonisierte Summe vorgesehen haben. Eine solche höhere Deckungssumme sollte in Geltungsdauer und -umfang begrenzt sein, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Zielausstattung und die in ihre Einlagensicherungssysteme eingezahlten Beiträge proportional anpassen. Da es bei einer unbegrenzten Deckungssumme unmöglich ist, die Zielausstattung anzupassen, ist es zweckmäßig, die genannte Möglichkeit lediglich für Mitgliedstaaten vorzusehen, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme angewendet haben, die innerhalb einer Bandbreite zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR liegt. Um die Auswirkungen unterschiedlicher Deckungssummen zu begrenzen und angesichts des Umstands, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie zum 31. Dezember 2018 überprüfen wird, ist es angebracht, diese Möglichkeit nur bis zu diesem Datum zuzulassen.

(24)

Einlagensicherungssysteme sollten die Verbindlichkeiten eines Einlegers nur dann gegen die Erstattungsforderungen dieses Einlegers verrechnen dürfen, wenn diese Verbindlichkeiten zum oder vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit fällig werden. Eine solche Verrechnung sollte nicht die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme beeinträchtigen, Einlagen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Rechte von Einlagensicherungssystemen in einem Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren eines Kreditinstituts zu ergreifen.

(25)

Es sollte möglich sein, Einlagen von der Erstattung auszuschließen, bei denen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die eingezahlten Mittel dem Einleger nicht zur Verfügung stehen, weil der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich vereinbart haben, dass die Einlage nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens dient. Solche Einlagen sollten mit dem noch ausstehenden Darlehensbetrag verrechnet werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über den Betrag von 100 000 EUR liegt. Die Mitgliedstaaten sollten eine vorläufige Höchstdeckungssumme für solche Einlagen festlegen und dabei der Bedeutung des Einlegerschutzes und den Lebensbedingungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In allen diesen Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.

(27)

Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits sollte die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbar hohes Schutzniveau genießen, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau über eine einheitliche Ex-ante-Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme harmonisiert werden.

(28)

Allerdings können Kreditinstitute unter bestimmten Umständen auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad tätig sein, auf dem die meisten Kreditinstitute eine solche Größe und einen solchen Verflechtungsgrad aufweisen, dass es unwahrscheinlich wäre, dass sie im normalen Insolvenzverfahren abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und daher eher einem geordneten Abwicklungsverfahren unterzogen würden. Unter diesen Umständen könnte eine niedrigere Zielausstattung für die Einlagensicherungssysteme gelten.

(29)

E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht als Einlagen gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(30)

Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente von der Deckung ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um bestehende Sparprodukte, die durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft sind.

(31)

Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere staatliche Stellen oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei dem Ausfall eines Kreditinstituts die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Staatliche Stellen haben darüber hinaus einen weitaus leichteren Zugang zu Krediten als Bürger. Es sollte Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, festzulegen, dass die Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem jährlichen Haushalt von höchstens 500 000 EUR gedeckt sind. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.

(32)

Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) tätig sind, sollten von einer Erstattung aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.

(33)

Die den Kreditinstituten aus dem Anschluss an einem Einlagensicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.

(34)

Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten in jedem Fall über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die es ihnen erlauben, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. Zu den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems sollten auch Bargeld, Einlagen, Zahlungsverpflichtungen und risikoarme Schuldtitel gehören dürfen, die kurzfristig liquidiert werden können. Die Höhe der Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen sollte dem Konjunkturzyklus, der Stabilität des Einlagen entgegennehmenden Sektors und den bestehenden Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems gebührend Rechnung getragen werden.

(35)

Die Einlagensicherungssysteme sollten in risikoarme Schuldtitel investieren.

(36)

Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme sollten auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos beruhen, dem das jeweilige Mitglied ausgesetzt ist. Dies würde es ermöglichen, dass Risikoprofilen — einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle — einzelner Kreditinstitute Rechnung getragen wird. Es sollte auch zu einer fairen Beitragsberechnung führen sowie Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre eigenen risikobasierten Methoden nutzen dürfen, um die Beiträge auf die Marktgegebenheiten und Risikolage abzustimmen. Um besonders risikoarmen Bereichen Rechnung zu tragen, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorsehen können, wobei die Zielausstattung jedes Einlagensicherungssystems einzuhalten ist. Die Methoden für die Berechnung sollten in jedem Fall von den zuständigen Behörden gebilligt werden. Die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde „EBA“) sollte Leitlinien zur Konkretisierung der Methodik für die Berechnung der Beiträge herausgeben.

(37)

Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarktes bei Ausfall eines dieser Institute schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Einlagensicherungssysteme einander auf freiwilliger Basis Kredite gewähren.

(38)

Die derzeitige Erstattungsfrist trägt nicht der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu wahren, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Erstattungsfrist sollte deshalb auf sieben Arbeitstage verkürzt werden.

(39)

In vielen Fällen sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Erstattungsfrist noch nicht vorhanden. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, während eines Übergangszeitraums die Erstattungsfrist schrittweise auf sieben Arbeitstage zu verkürzen. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Erstattungsfrist sollte die Einlagensicherungssysteme nicht daran hindern, eine frühzeitigere Erstattung an die Einleger vorzunehmen. Um dabei sicherzustellen, dass die Einleger während des Übergangszeitraums bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger auf Antrag jedoch Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen erhalten können, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Zugang sollte ausschließlich auf der Grundlage der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten gewährt werden. Angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten sollte dieser Betrag von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(40)

Bei dem für die Erstattung von Einlagen nötigen Zeitraum sollten Fälle berücksichtigt werden, in denen es für die Einlagensicherungssysteme schwierig ist, die Höhe der Erstattung und die Ansprüche des Einlegers zu bestimmen, insbesondere wenn Einlagen aus Geschäften mit Wohnimmobilien oder aus bestimmten Ereignissen im Leben des Einlegers resultieren, wenn der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen kann, wenn Einlagen Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit oder widerstreitender Forderungen bezüglich des Einlagenbetrags sind oder wenn die Einlagen wirtschaftlichen Sanktionen unterliegen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden.

(41)

Um die Erstattung sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme befugt sein, in die Rechte von Einlegern mit Erstattungsansprüchen gegenüber einem insolventen Kreditinstitut einzutreten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zeitspanne begrenzen können, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen innerhalb der Erstattungsfrist nicht erstattet oder nicht anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können, damit die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt werden, die auf sie übergegangenen Rechte zu dem Termin auszuüben, zu dem sie im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.

(42)

Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass das die Einleger entschädigende Einlagensicherungssystem vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats vor einer solchen Entschädigung die erforderlichen Finanzmittel und Anweisungen erhält. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise hiervon betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.

(43)

Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten die Einleger auf ihren Kontoauszügen über ihre Deckung und das zuständige Einlagensicherungssystem unterrichtet werden. Künftige Einleger sollten auf einem Standard-Informationsbogen, deren Erhalt von ihnen bestätigt werden sollte, dieselben Informationen erhalten. Alle Einleger sollten inhaltlich die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf die Deckungssumme und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen. Deshalb sollten sich Verweise auf Einlagensicherungssysteme in Werbungen auf einen kurzen sachlichen Hinweis beschränken.

(44)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Einlagensicherungssysteme und einschlägige Behörden sollten die Daten bezüglich einzelner Einlagen äußerst sorgfältig behandeln und entsprechend der genannten Richtlinie ein hohes Maß an Datenschutz aufrechterhalten.

(45)

Die Mitgliedstaaten oder ihre einschlägigen Behörden sollten aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

(46)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden der EBA diverse Aufgaben in Bezug auf die Richtlinie 94/19/EG zugewiesen.

(47)

Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die EBA zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die EBA angesichts des Erfordernisses der Zusammenarbeit zwischen der EBA und den benannten Behörden nach dieser Richtlinie über die Identität ihrer benannten Behörde unterrichten.

(48)

Um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, Leitlinien im Finanzdienstleistungsbereich einzuführen. Solche Leitlinien sollten zur Konkretisierung der Methodik für die Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge herausgegeben werden.

(49)

Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die EBA Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.

(50)

Angesichts der unterschiedlichen Verwaltungspraktiken im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen in den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt werden, zu beschließen, welche Behörde die Nichtverfügbarkeit der Einlagen feststellt.

(51)

Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden, die einschlägigen Verwaltungsbehörden und die Einlagensicherungssysteme sollten zusammenarbeiten und ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie ausüben. Sie sollten frühzeitig bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen zusammenarbeiten, um den Betrag festzulegen, für den das Einlagensicherungssystem haftet, wenn die Finanzmittel dazu verwendet werden, die Abwicklung von Kreditinstituten zu finanzieren.

(52)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(53)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (13) haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften über die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(55)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(56)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest.

(2)   Diese Richtlinie gilt für

a)

gesetzliche Einlagensicherungssysteme,

b)

vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

c)

institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

d)

die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute.

(3)   Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen:

a)

vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht,

b)

institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Einlagensicherungssysteme“ die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c genannten Systeme,

2.

„institutsbezogene Sicherungssysteme“ die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme,

3.

„Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn

a)

seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014; in einem Mitgliedstaat besteht;

b)

es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder

c)

es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;

4.

„erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen, die nicht nach Artikel 5 von einer Deckung ausgenommen sind;

5.

„gedeckte Einlagen“ den Teil erstattungsfähiger Einlagen, der die in Artikel 6 genannte Deckungssumme nicht übersteigt;

6.

„Einleger“ den Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeden Inhaber einer Einlage;

7.

„Gemeinschaftskonto“ ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;

8.

„nichtverfügbare Einlage“ eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die jeweils einschlägigen Verwaltungsbehörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und das Institut gegenwärtig keine Aussicht hat, dazu später in der Lage zu sein, oder

b)

ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Institut zu erheben, bewirkt;

9.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.

„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;

11.

„Zielausstattung“ den Betrag der verfügbaren Finanzmittel, den das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 erreichen muss, ausgedrückt als Prozentsatz der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder;

12.

„verfügbare Finanzmittel“ Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Artikel 10 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze;

13.

„Zahlungsverpflichtungen“ Zahlungsverpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten

a)

bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln;

b)

sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;

14.

„risikoarme Schuldtitel“ Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der zuständigen oder der benannten Behörde als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;

15.

„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

„zuständige Behörde“ eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.

„benannte Behörde“ die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß dieser Richtlinie verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß dieser Richtlinie benannt wurde.

(2)   Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, so gilt eine Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die ein solches System beaufsichtigt, für die Zwecke der genannten Verordnung als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der genannten Verordnung.

(3)   Anteile an britischen oder irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.

Artikel 3

Einschlägige Verwaltungsbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln die für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a einschlägige Verwaltungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat.

(2)   Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden und die einschlägigen Verwaltungsbehörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie aus.

Die einschlägige Verwaltungsbehörde trifft die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Artikel 4

Amtliche Anerkennung, Mitgliedschaft und Aufsicht

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

Dies schließt die Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder die Errichtung eines grenzüberschreitenden Einlagensicherungssystems nicht aus. Die Genehmigung solcher grenzüberschreitender oder zusammengelegter Einlagensicherungssysteme wird von den Mitgliedstaaten eingeholt, in denen die betreffenden Einlagensicherungssysteme errichtet sind.

(2)   Ein vertragliches System nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt werden, wenn es den Voraussetzungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

(3)   Ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, darf keine Einlagen entgegennehmen, wenn es nicht Mitglied eines Systems ist, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels in seinem Herkunftsmitgliedstaat amtlich anerkannt ist.

(4)   Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich — sofern erforderlich — der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.

(5)   Kommt das Kreditinstitut trotz der gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Einlagensicherungssystem — vorbehaltlich des einzelstaatlichen Rechts und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden — das Kreditinstitut von der Mitgliedschaft in dem Einlagensicherungssystem mit einer Frist von mindestens einem Monat ausschließen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem Einlagensicherungssystem weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so schließt das Einlagensicherungssystem das Kreditinstitut aus.

(6)   Einlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Kreditinstitut von der Mitgliedschaft bei dem Einlagensicherungssystem ausgeschlossen wurde, gehalten werden, sind weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem geschützt.

(7)   Die benannten Behörden beaufsichtigen kontinuierlich ein in Artikel 1 genanntes Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Einhaltung dieser Richtlinie.

Grenzüberschreitende Einlagensicherungssysteme werden von Vertretern der benannten Behörden der Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in denen die angeschlossenen Kreditinstitute zugelassen sind.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen des Einlagensicherungssystems jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 4 zählt.

(9)   Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. Die Verarbeitung solcher Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

(10)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme Stresstests unterziehen und dass sie so bald wie möglich unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems führen.

Diese Tests finden mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls öfter statt. Der erste Test findet spätestens 3. Juli 2017 statt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests führt die EBA mindestens alle fünf Jahre gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vergleichende Analysen durch, um die Widerstandsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu prüfen. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der EBA den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 jener Verordnung.

(11)   Die Einlagensicherungssysteme verwenden die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests und bewahren diese Informationen nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich auf.

(12)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide und transparente Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden. Die Einlagensicherungssysteme erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Artikel 5

Erstattungsfähigkeit von Einlagen

(1)   Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:

a)

vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

b)

Eigenmittel wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert,

c)

Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind,

d)

Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

e)

Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG,

f)

Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG die Identität festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind,

g)

Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15),

h)

Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen,

i)

Einlagen von Pensions- und Rentenfonds,

j)

Einlagen von staatlichen Stellen,

k)

Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die folgenden Einlagen bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind:

a)

Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden,

b)

Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von bis zu 500 000 EUR.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen, die nach einzelstaatlichem Recht nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens bei dem Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das die Einlage hält, freigegeben werden können, von einer Rückzahlung durch ein Einlagensicherungssystem ausgenommen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die erstattungsfähigen Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.

Artikel 6

Deckungssumme

(1)   Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbare Einlagen sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000 EUR beträgt.

(2)   Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100 000 EUR hinaus geschützt sind:

a)

Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren,

b)

Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod,

c)

Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht bestimmte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen.

(3)   Absätze 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Erstattungen in einer der folgenden Währungen erfolgen:

a)

Währung des Mitgliedstaats, in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist,

b)

Währung des Mitgliedstaats, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat,

c)

Euro,

d)

Währung, in der das Konto geführt wird,

e)

Währung des Mitgliedstaats, in dem sich das Konto befindet.

Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert.

Falls Konten in einer anderen Währung als der Auszahlungswährung geführt wurden, wird der Wechselkurs des Tages verwendet, an dem die einschlägigen Verwaltungsbehörden die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

(5)   Mitgliedstaaten, die den in Absatz 1 genannten Betrag in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den Kurs, der zum 3. Juli 2015 gilt.

Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge runden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 5 000 EUR hinausgeht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen passen die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt an.

(6)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission überprüft. Diese legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 3. Juli 2020 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 mindestens alle fünf Jahre zur Anpassung des in Absatz 6 genannten Betrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 7

Feststellung des zu erstattenden Betrags

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut ungeachtet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.

(2)   Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(3)   Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt. Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 berücksichtigt.

(4)   Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem Umfang, in dem die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist, berücksichtigt werden, sofern die Verbindlichkeiten zu oder vor dem Zeitpunkt fällig wurden, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.

Die Einleger sind vor Vertragsabschluss vom Kreditinstitut zu unterrichten, falls ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags berücksichtigt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die erstattungsfähigen Gesamteinlagen der einzelnen Einleger zu informieren.

(7)   Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften zu vereinbarende Garantie abgegeben hat, bei der Zusammenrechnung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Deckungssumme beschränkt.

(9)   Falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Marken im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) auftreten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einleger klar und deutlich darüber informiert werden, dass das Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt und dass die Deckungssumme gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers bei dem Kreditinstitut gilt. Diese Informationen werden in die in Artikel 16 und Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen für den Einleger aufgenommen.

Artikel 8

Erstattung

(1)   Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a getroffen hat oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b gefällt hat, zur Verfügung steht.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 die folgenden Erstattungsfristen festlegen:

a)

bis zu 20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018,

b)

bis zu 15 Arbeitstage vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020,

c)

bis zu 10 Arbeitstage vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen, die jedoch ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, drei Monate nicht überschreitet.

(4)   Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 gewährleisten die Einlagensicherungssysteme, sofern sie den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen können, dass die Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen haben, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Die Einlagensicherungssysteme gewähren den Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten angemessenen Betrag nur auf der Grundlage der vom Einlagensicherungssystem oder der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag im Sinne des Artikels 7 abgezogen.

(5)   Die Erstattung gemäß der Absätze 1 und 4 kann in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

a)

Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Anspruch auf den Empfang einer Erstattung hat oder die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;

b)

die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;

c)

abweichend von Absatz 9 haben in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);

d)

der zu erstattende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrachtet, oder

e)

der zu erstattende Betrag ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen.

(6)   Der zu erstattende Betrag ist zur Verfügung zu stellen, ohne dass dafür ein Antrag beim Einlagensicherungssystem gestellt werden muss. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut, sobald dies vom Einlagensicherungssystem verlangt wird.

(7)   Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der (den) folgenden Sprache(n) abzufassen:

a)

in der Amtssprache der Organe der Union, die das Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder

b)

in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.

Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

(8)   Wird dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem an den betreffenden Einleger ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist.

(9)   Eine Erstattung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die den Einlagensicherungssystemen bei einer Erstattung entstünden.

Artikel 9

Forderungen gegen Einlagensicherungssysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einleger die Möglichkeit haben, hinsichtlich ihrer Entschädigungsansprüche mit Rechtsbehelfen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen.

(2)   Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ist das Einlagensicherungssystem, das auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leistet, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen an die Einleger in deren Rechte einzutreten. Leistet ein Einlagensicherungssystem Zahlungen im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Artikel 11, so hat das Einlagensicherungssystem eine Forderung in Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen an die Einleger gegen das betreffende Kreditinstitut. Im einzelstaatlichen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren- wie in Richtlinie 2014/59/EU definiert -muss diese Forderung im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von den Einlagensicherungssystemen erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können.

Artikel 10

Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme bringen die verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen auf, die ihre Mitglieder mindestens jährlich zu entrichten haben. Einer zusätzlichen Finanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.

Fällt die Finanzierungskapazität unter die Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.

Wurden nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, wird der regelmäßige Beitrag in einer Höhe festgesetzt, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren zu erreichen.

Bei dem regelmäßigen Beitrag werden die jeweiligen Phase des Konjunkturzyklus und die möglichen Auswirkungen prozyklischer Beiträge bei der Festsetzung jährlicher Beiträge im Rahmen dieses Artikels gebührend berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.

(3)   Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen. Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen verfügbaren Finanzmittel.

Um die kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat zwecks Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die verfügbaren Finanzmittel mittels Pflichtbeiträge erheben, die von den Kreditinstituten an bestehende Pflichtbeitragssysteme gezahlt werden, die ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Systemrisiko, dem Ausfall und der Abwicklung von Instituten entstehenden Kosten errichtet hat.

Einlagensicherungssysteme haben Anspruch auf einen Betrag, der demjenigen dieser Beiträge bis zur Erreichung der Zielausstattung nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und den der Mitgliedstaat diesen Einlagensicherungssystemen zur ausschließlichen Verwendung für die in Artikel 11 vorgesehenen Zwecke auf Antrag unverzüglich zur Verfügung stellt.

Einlagensicherungssysteme haben nur dann Anspruch auf diesen Betrag, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sind, Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Einlagensicherungssysteme zahlen diesen Betrag durch Beiträge ihrer Mitglieder gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 zurück.

(5)   Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich verfügbarer Finanzmittel, die zur Erreichung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen sind, werden nicht für die Zielausstattung angerechnet.

(6)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, sofern gerechtfertigt und nach Genehmigung durch die Kommission, eine niedrigere Mindestzielausstattung als die in Absatz 2 genannte Zielausstattung gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Reduzierung beruht auf der Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Anteil der verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zum Schutz abgesicherter Einleger als der in Artikel 11 Absätze 2 und 6 festgelegten verwendet wird, und

b)

der Bankensektor, in dem die dem Einlagensicherungssystem angeschlossenen Kreditinstitute tätig sind, weist einen hohen Konzentrationsgrad auf und verfügt über eine große Menge von Vermögenswerten, die von einer kleinen Zahl von Kreditinstituten oder Bankengruppen gehalten werden, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und in Anbetracht ihrer Größe im Falle eines Ausfalls wahrscheinlich den Abwicklungsverfahren unterliegen würden.

Diese reduzierte Zielausstattung darf nicht weniger als 0,5 % des Betrags der gedeckten Einlagen betragen.

(7)   Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden.

(8)   Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, so zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer gedeckten Einlagen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem mit Zustimmung der zuständigen Behörde höhere Beiträge verlangen.

Die zuständige Behörde kann die Pflicht eines Kreditinstituts zur Zahlung von den außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen an das Einlagensicherungssystem ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub wird für maximal sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Kreditinstituts verlängert werden.

Die gemäß diesem Absatz aufgeschobenen Beiträge werden entrichtet, wenn die Liquidität oder die Solvenz des Kreditinstituts durch die Zahlung nicht mehr gefährdet ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben.

(10)   Die Mitgliedstaaten teilen der EBA bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe der in ihrem Mitgliedstaat gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.

Artikel 11

Verwendung der Mittel

(1)   Die in Artikel 10 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

(2)   Die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme werden zur Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU verwendet. Die Abwicklungsbehörde ermittelt nach Abstimmung mit dem Einlagensicherungssystem den Betrag, für den das Einlagensicherungssystem haftet.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen;

b)

das Einlagensicherungssystem verfügt über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung alternativer Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken;

c)

die Kosten der Maßnahmen übersteigen nicht die Kosten zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des Einlagensicherungssystems;

d)

die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen gegenüber dem gestützten Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem beinhalten;

e)

die Verwendung alternativer Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Zusagen seitens des gestützten Kreditinstituts im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu gedeckten Einlagen verbunden;

f)

die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels ist nach Bewertung der zuständigen Behörde bestätigt.

Das Einlagensicherungssystem stimmt sich mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde über die Maßnahmen und die Auflagen für das Kreditinstitut ab.

(4)   Wenn die zuständige Behörde nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind, werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten alternativen Maßnahmen nicht angewandt.

(5)   Werden Finanzmittel gemäß Absatz 3 dieses Artikels verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die Mittel, die für alternative Maßnahmen verwendet wurden — erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen — unverzüglich zur Verfügung, falls

a)

Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen;

b)

die verfügbaren Finanzmittel unter 25 % der Zielausstattung sinken.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die verfügbaren Finanzmittel im Rahmen eines einzelstaatlichen Insolvenzverfahrens auch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Wahrung des Zugangs von Einlegern zu gedeckten Einlagen, einschließlich der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie von Einlagenportfolios, verwendet werden können, sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, nicht über den Nettobetrag für die Entschädigung abgesicherter Einleger bei dem betreffenden Kreditinstitut hinausgehen.

Artikel 12

Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln nach Artikel 10 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen;

b)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem hat die in Artikel 10 Absatz 8 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;

c)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 9 Absatz 1 zu verwenden;

d)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist derzeit nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;

e)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;

f)

die Gesamtkreditsumme überschreitet nicht 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems;

g)

das kreditnehmende Einlagensicherungssystem informiert umgehend die EBA und teilt mit, weshalb die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wurde.

(2)   Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem muss den Kredit innerhalb von fünf Jahren zurückzahlen. Der Kredit kann in Jahresraten zurückgezahlt werden. Zinsen werden erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig;

b)

als Zinssatz ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen;

c)

das kreditgebende Einlagensicherungssystem teilt der EBA den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden Einlagensicherungssystem erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.

Artikel 13

Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

(1)   Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Sektoren, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditinstitute ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag entrichten.

(2)   Einlagensicherungssysteme können ihre eigenen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Diese Methoden können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.

Jede Methode wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der benannten Behörde genehmigt. Die EBA wird über die genehmigte Methode unterrichtet.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, veröffentlicht die EBA ab dem 3. Juli 2015 Leitlinien nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, in denen die Methoden für die Berechnung der Beiträge zu Einlagensicherungssystemen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels konkretisiert sind.

Sie enthalten insbesondere eine Formel für die Berechnung, spezifische Indikatoren, Risikoklassen für Mitglieder, Schwellenwerte für Risikogewichtungen, die bestimmten Risikoklassen zugewiesen werden, sowie weitere notwendige Komponenten.

Die EBA führt 3. Juli 2017 und mindestens alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu den von den Einlagensicherungssystemen angewandten risikobasierten oder alternativen eigenen risikobasierten Methoden durch.

Artikel 14

Zusammenarbeit innerhalb der Union

(1)   Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten, die ihre Mitglieder sind, in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden.

(2)   Einleger von Zweigstellen, die von Kreditinstituten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden, erhalten die Erstattung von einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entrichtet die Erstattungen entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereit und erstattet dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten.

Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

(3)   Verlässt ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem und schließt sich einem anderen Einlagensicherungssystem an, so werden die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft gezahlt wurden, auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 4 Absatz 5 ausgeschlossen wurde.

Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines Kreditinstituts auf einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Artikel 10 Absatz 8.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 4 Absätze 8 und 10 genannten Informationen mit den Einlagensicherungssystemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in jenem Artikel niedergelegten Einschränkungen Anwendung.

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, gemäß dieser Richtlinie von einem Einlagensicherungssystem in ein anderes zu wechseln, so muss es diese Absicht mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Während dieses Zeitraums bleibt das Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem nach Artikel 10 zu entrichten, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Beiträge.

(5)   Um — insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 12 — eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 9 zu berücksichtigen.

Die benannte Behörde unterrichtet die EBA über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen, und die EBA kann im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen abgeben. Wenn benannte Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer Vereinbarung gibt, so kann jede Partei die Angelegenheit im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen, und die EBA wird im Einklang mit dem genannten Artikel tätig.

Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den einschlägigen zuständigen und benannten Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren.

(7)   Die EBA, die zuständigen Behörden und die benannten Behörden arbeiten zusammen und üben ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EBA bis zum 3. Juli 2015 über die Identität ihrer benannten Behörde.

(8)   Die EBA arbeitet mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichtet wurde, bei der Analyse des Systemrisikos von Einlagensicherungssystemen zusammen.

Artikel 15

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.

Ist der Schutz nicht gleichwertig, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verlangen, dass sich die Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

Bei der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung prüfen die Mitgliedstaaten zumindest, ob die Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2)   Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen der tatsächlichen und potenziellen Einleger dieser Zweigstelle zur Verfügung.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und müssen klar und verständlich sein.

Artikel 16

Informationen für den Einleger

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören, ermitteln können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seine tatsächlichen und potenziellen Einleger über die geltenden Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme unterrichtet.

(2)   Bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird, werden den Einlegern die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt. Die Einleger bestätigen den Empfang dieser Informationen. Für diesen Zweck ist die in Anhang I festgelegte Vorlage zu verwenden.

(3)   Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.

Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(4)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das Einlagensicherungssystem zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, und auf zusätzliche Informationen, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Solche Informationen können sich auf die sachliche Beschreibung der Funktionsweise des Einlagensicherungssystems erstrecken, dürfen aber keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

(6)   Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge werden die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informiert, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist zu.

Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 6 hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, entschädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut im Falle seines Austritts oder seines Ausschlusses aus einem Einlagensicherungssystem seine Einleger innerhalb eines Monats nach einem solchen Austritt oder Ausschluss darüber informiert.

(8)   Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt.

Artikel 17

Liste zugelassener Kreditinstitute

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

(2)   Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7 wird der Kommission für einen unbefristeten Zeitraum übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Sind bestimmte Einleger oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Einlagen oder anderen Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Laufzeit weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 2. Juli 2014 eingezahlt bzw. ausgegeben wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einleger darüber informiert sind, welche Einlagen oder Kategorien von Einlagen oder andere Instrumente ab dem 3. Juli 2015 nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

(3)   Bis zum erstmaligen Erreichen der Zielausstattung können die Mitgliedstaaten die Schwellenwerte nach Artikel 11 Absatz 5 in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel anwenden.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR vorgesehen hatten, diese höhere Deckungssumme bis zum 31. Dezember 2018 weiter anwenden. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen.

(5)   Die Kommission unterbreitet bis zum 3. Juli 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen.

(6)   Die Kommission unterbreitet am 3. Juli 2019 mit Unterstützung der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht sollte insbesondere Folgendes behandelt werden:

a)

die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen — mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Prozentsatzes unter Berücksichtigung des Ausfalls von Kreditinstitutionen in der Union in der Vergangenheit;

b)

die Auswirkungen der nach Artikel 11 Absatz 3 angewandten alternativen Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Einleger und die Kohärenz mit den geordneten Abwicklungsverfahren im Bankensektor;

c)

die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Banken;

d)

die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger und

e)

ob die Angelegenheiten nach diesem Unterabsatz so behandelt wurden, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt.

Die EBA erstattet bis zum 3. Juli 2019 der Kommission Bericht über die Berechnungsmodelle und deren Relevanz für das Geschäftsrisiko der Mitglieder. Bei der Berichterstattung trägt die EBA den Risikoprofilen der verschiedenen Geschäftsmodelle gebührend Rechnung.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um bis zum 3. Juli 2015 den Artikeln 1 bis 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d bis k, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 6 Absätze 2 bis 7, Artikel 7 Absätze 4 bis 9, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9, Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 10 bis 16, 18 und 19 sowie Anhang I nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieserVorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen, bis zum 31. Mai 2016 in Kraft.

Stellen die betreffenden Behörden nach eingehender Prüfung fest, dass ein Einlagensicherungssystem noch nicht in der Lage ist, Artikel 13 bis zum 3. Juli 2015 nachzukommen, werden die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Mai 2016 in Kraft gesetzt.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2019 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1 bis 3, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 17 gelten ab dem 4. Juli 2015.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 (ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 81) und Beschluss des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(4)  Siehe Anhang III.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 190 dieses Amtsblatts).

(8)  Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

(9)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).

(14)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(16)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).


ANHANG I

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind geschützt durch:

[Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gilt für jeden einzeln Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4)

[gegebenenfalls durch andere Frist ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen

(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)


(1)  [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2)  Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

(3)  Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet] gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4)  

Erstattung [ist anzupassen]

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf EUR lautet]) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 21)

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

TEIL B

Umsetzungsfristen (gemäß Artikel 21)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

94/19/EG

1.7.1995

2009/14/EG

30.6.2009

2009/14/EG (Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG)

31.12.2010


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 94/19/EG

Richtlinie 2009/14/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 1 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 11 bis 18

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 3

 

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 4 Absätze 5 und 6

 

 

Artikel 4 Absätze 6 bis 8

 

 

Artikel 4 Absatz 9

 

 

Artikel 4 Absätze 10 und 11

Artikel 2

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 1

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 10

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 2

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 5

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 6

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummern 3 und 4

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 7 Absatz 2 und Anhang I Nummer 12

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1

 

 

Artikel 6 Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 6 Absatz 6

 

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 8

 

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

 

 

Artikel 7 Absätze 4 bis 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absätze 2 bis 6

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 5

 

Artikel 8 Absatz 8

 

 

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 6

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

Artikel 10 bis 13

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 14 Absatz 1

 

 

Artikel 14 Absätze 2 bis 8

Artikel 6

 

Artikel 15

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 13

 

Artikel 17

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 18